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Gesetzliche Krankenversicherung: MRT-Untersuchung weiterhin nur beim Radiologen


Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch künftig für eine Magnetresonanztomografie (MRT) einen Radiologen aufsuchen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine entsprechende Klage eines Kardiologen nicht zur Entscheidung angenommen und damit entschieden, dass die Beschränkung auf Radiologen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az.: 1 BvR 3042/14). Beschwerde eingelegt hatte ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie, der über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ verfügt. Er beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin die Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen bei gesetzlich Versicherten. Dies hat die KV mit der Begründung abgelehnt, der Arzt verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Der Kardiologe klagte sich erfolglos durch die Instanzen und machte letztlich eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend. Das wiesen die obersten Verfassungsrichter zurück. Der Kardiologe werde nicht in seinem Grundrecht verletzt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, teilt das BVerfG mit. Zudem solle durch die Regelung der Anreiz für Fachärzte mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ unterbunden werden, sich selbst Patienten für MRT-Leistungen zu überweisen. hil
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