BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft


Bekanntmachungen
Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung
gemäß § 75a SGB V zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft – im Folgenden „Vertragspartner“ –
Zusatzvereinbarung zur Anlage III der Vereinbarung
I. Änderung der Anlage III
Die Anlage III der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen den Vertragspartnern vom 1. Juli 2016 in der Fassung vom 12.12.2017 wird wie folgt geändert:
1. Datenaustausch mit den Landesärztekammern: Anpassung der Datenlieferungen an die Befragungsfrequenzen
§ 4 Abs. 3 Satz 5 der Anlage III wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung an die LÄK erfolgt auf gesichertem Weg im CSV-Format oder XLS-Format alle zwei Jahre zum 15. Januar.“
2. Anpassungen in Anhang 1 der Anlage III
a) In der Mustereinwilligung „Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterzubildende“ im Abschnitt „Einwilligung in die Datenerhebung und -verarbeitung“ wird der sechste Absatz wie folgt gefasst:
„Die Information zur Einwilligung in die Datenverarbeitung habe ich zur Kenntnis genommen.“
b) In der Mustereinwilligung „Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterbilder/ Weiterbildnerin (vertragsärztlicher Bereich)“ im Abschnitt „Einwilligung in die Datenerhebung und -verarbeitung“ wird als vierter Absatz eingefügt:
„Im Rahmen der Evaluation der Weiterbildung werden die Daten gemäß a) und b) von der KV an die Landesärztekammer (LÄK) übermittelt. Die LÄK benötigt die Daten zur Durchführung der Weiterbildungsbefragung gemäß § 7 Abs. 2, 5. Unterpunkt der Fördervereinbarung.“
c) An den Anhang 1 wird der folgende Fußnotentext angefügt:
„2 Die AiW-Nr. wird von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vergeben. Sie hat innerhalb der Förderung der Weiterbildung eine administrative Bedeutung und wird im Rahmen des Nachweisverfahrens und der Evaluation genutzt. Sie kann von den Ärzten und Ärztinnen in Weiterbildung bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden.“
II. Inkrafttreten
Die Regelungen nach I. treten zum 1. Jan. 2018 in Kraft.
Berlin, den 29. März 2018
Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berlin
GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
Einvernehmen erklärt
PKV-Verband, Köln
Benehmen erklärt
Bundesärztekammer, Berlin
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