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Psychiatrie und Krankenhäuser: Bundesverfassungsgericht erhöht Anforderungen für Fixierungen
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Die Fixierung von Patienten in Krankenhäusern und Psychiatrien muss von einem Richter genehmigt werden – zumindest dann, wenn sie länger als eine halbe Stunde andauert. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden (Az.: 2 BvR 309/15 und andere). Die Richter gaben damit der Klage zweier Patienten statt, von denen der eine in einer Münchner Klinik acht Stunden lang an Armen, Beinen, Körper und Kopf in einer Sieben-Punkt-Fixierung am Bett gefesselt war. Der zweite Mann war in einer Klinik in Baden-Württemberg auf Anordnung eines Arztes über mehrere Tage hinweg immer wieder an Armen, Beinen und Körper bewegungsunfähig gehalten worden. Die Richter erkannten an, dass solche Fixierungen manchmal auch kurzfristig notwendig seien, wenn die Gefahr bestehe, dass der Patient sich oder andere gefährde. Trotzdem stelle die Fesselung, wenn sie eine halbe Stunde überschreite, für Patienten eine Freiheitsentziehung dar, hieß es. Sie muss von einem Richter angeordnet oder zumindest anschließend überprüft werden. Zudem muss für die Zeit der Fixierung eine Eins-zu-eins-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal sichergestellt sein. Von den beklagten Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg verlangen die Richter in Karlsruhe den „verfassungswidrigen Zustand“ bis Juni 2019 zu beseitigen. Bis dahin muss von den Ländern zudem ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden, der zwischen 6 und 21 Uhr erreichbar ist und über Fixierungen entscheidet. Außerdem sind Kliniken verpflichtet, fixierte Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Maßnahme nachträglich anfechten können. afp/kna/dpa
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