ArchivDeutsches Ärzteblatt37/2018Praxisgründung: Nachweise für die Niederlassung

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Praxisgründung: Nachweise für die Niederlassung

Beerheide, Rebecca

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Bei der Gründung oder Übernahme einer Praxis müssen Ärztinnen und Ärzte viele Unterlagen zusammensuchen. Wichtig sind dabei auch die Nachweise der fachlichen Qualifikation. Denn viele ambulante ärztliche Leistungen müssen Kassenärztliche Vereinigungen zunächst genehmigen, bevor sie angeboten werden können.

Fachliche Fähigkeiten, die schon in der Weiterbildung gelernt werden, können später auch für die Genehmigungen bei der KV hilfreich sein. Foto: dpa
Fachliche Fähigkeiten, die schon in der Weiterbildung gelernt werden, können später auch für die Genehmigungen bei der KV hilfreich sein. Foto: dpa

Bis zur eigenen Praxis ist es für Ärztinnen und Ärzte oft ein Weg mit unzähligen Seiten von Anträgen. Dabei sollte schon weit im Voraus gut geplant werden – nicht nur bei der Auswahl eines Standortes, den Formalitäten bei der Übernahme oder der Finanzierung, sondern auch beim Nachweis der eigenen fachlichen Qualifikation. Schon vor einer Niederlassung sollten Ärztinnen und Ärzte darüber nachdenken, welche Leistungen sie für gesetzlich Versicherte anbieten wollen. Für viele Behandlungsmethoden aus dem GKV-Leistungskatalog werden bei einer ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit Genehmigungen benötigt. Aus der Erfahrung von Niederlassungsberatern der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ist vielen bei der Planung der eigenen Praxis oder einer Anstellung nicht klar, dass sie entsprechende Genehmigungen der KVen benötigen.

Zeugnisse in der Weiterbildung

Ganz gleich ob Sonografie, Hautkrebs-Screening oder Langzeit-EKG bei Hausärzten oder im fachärztlichen Bereich Ambulantes Operieren, Koloskopien oder Zervix-Zytologie: Um hier bei gesetzlich Versicherten die Untersuchung abrechnen zu können, muss eine Genehmigung vorher bei der KV beantragt werden. So haben beispielsweise im Jahr 2015 die bundesweit rund 160 000 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten für 303 368 Genehmigungen bei den 17 KVen ihre Qualitätsanforderung nachgewiesen. In der Psychotherapie gab es zusätzlich 35 368 genehmigte Leistungen.

Um eine dieser Leistungen auch in der eigenen Praxis oder als Angestellter anbieten zu können, sollten die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zusammengetragen werden, rät KV-Beraterin Conny Zimmermann von der KV Sachsen-Anhalt. „Viele Zeugnisse und Zertifikate, die wir zur Anerkennung benötigen, kann man bereits in der Weiterbildung erwerben“, erklärt die Abteilungsleiterin Qualitäts- und Verordnungsmanagement im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt. Somit seien später, kurz vor oder direkt nach der Niederlassung, keine zeitaufwendigen Fortbildungen mehr zu belegen.

Es gibt für 71 Leistungen bundesweit geltende Nachweise. Zu den bekanntesten gehören die Genehmigungen für Akupunktur, Sonografie, Radiologie, MRT, Herzschrittmacherkontrolle sowie die Teilnahme an einem Disease-Management-Programm (DMP).

Zusätzlich können je nach KV-Region noch unterschiedliche zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein, zum Beispiel im pädiatrischen Umfeld zu Früherkennungsuntersuchungen. Auch bei einigen Selektivverträgen werden zusätzliche Genehmigungen benötigt. Je nachdem, ob dabei KVen oder Berufsverbände Vertragspartner der Krankenkassen sind, werden die Unterlagen entweder von der KV oder dem Verband geprüft.

Die erforderlichen Nachweise bestehen meist aus Zeugnissen über die Teilnahme an Kursen oder die Inhalte der Weiterbildung. Daher raten die KVen dazu, bereits in der Weiterbildungszeit Inhalte und Kurse auch mit Blick auf den möglichen Wunsch einer Niederlassung im Fachgebiet zu planen und entsprechende Nachweise zu sammeln. „Wir sagen klar: Achtet auf Eure Zeugnisse“, so KV-Beraterin Zimmermann. Dazu gehört, dass es qualifizierte Zeugnisse gibt, die auch den Standards der Landesärztekammern entsprechen. Das heißt: Man muss die Untersuchungen wie Sonografien in der Weiterbildung bei einem dazu befugten Weiterbilder absolvieren. Dieser bestätigt in einem Zeugnis, dass die Untersuchung durchgeführt und die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden. Diese Nachweise benötigt man für die Zulassung zur Facharztprüfung bei der Landesärztekammer. Gleichzeitig können sie für den Erhalt der Genehmigungen bei den KVen dienen. Seit einigen Jahren überarbeiten die Landesärztekammern gemeinsam mit der Bundesärztekammer die Musterweiterbildungsordnung und die dazugehörige Dokumentation der Nachweise.

Auflagen bei Genehmigungen

Hat die zuständige KV eine Genehmigung für eine Leistung erteilt, gilt sie eigentlich in vielen Fällen für die gesamte Arbeitszeit als Ärztin oder Arzt. Aber: Viele Genehmigungen sind an Auflagen geknüpft oder müssen erneuert werden, wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert. Außerdem müssen entsprechende Fortbildungen besucht oder Stichprobenprüfungen erfolgreich absolviert werden. Für einige Leistungen muss eine Mindestfallzahl regelmäßig nachgewiesen werden.

Eine der bekanntesten Stichprobenprüfungen ist der Gerätenachweis bei Sonografiegeräten: Hier ist die Erklärung des Herstellers erforderlich, dass das Gerät die Anforderungen an die Ultraschallvereinbarung erfüllt. Im Rahmen von Abnahme- und Konstanzprüfungen werden Sonografiebilder oder Wartungsprotokolle eingereicht. Die Bildqualität wird von den zuständigen Qualitätssicherungskommissionen der KVen geprüft. Die Kommissionen, besetzt mit Fachärzten, geben oftmals Hinweise oder Empfehlungen, wie die Bildqualität verbessert werden kann. In seltenen Fällen sei die Unterstützung des Herstellers bei der Einstellung der Geräte erforderlich, heißt es von den KVen. Außerdem beraten die Kommissionen die Vertragsärzte auch in fachlicher Hinsicht bei Fragen zur Bildgebung ihrer Geräte.

Neue Leistungen im Gesetz

Diese teils als aufwendig empfundene Genehmigung von Leistungen sei ein wesentlicher Teil der Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung, betont die KV-Beraterin. „Wir können für die Ärzte sicherstellen, dass sie ihr Können richtig anwenden und Patienten gut versorgen. Wir können aber auch die wenigen Fälle finden, in denen das nicht passiert. Das dient auch dem Patientenschutz“, so Zimmermann von der KV Sachsen-Anhalt.

Kommen gesetzliche Neuregelungen zu einzelnen Leistungen, informiert darüber ebenfalls die Kassenärztliche Vereinigung die betroffenen Facharztgruppen. Ein Beispiel: Anfang des Jahres wurde das Screening der Bauchaorta bei Männern über 65 Jahren als GKV-Leistung eingeführt. Hier haben die KVen in ihren Rundbriefen informiert. „Erfahrungsgemäß melden sich bereits in der ersten Woche nach der Bekanntgabe die, die eine neue Leistung anbieten wollen“, erzählt Zimmermann. Für die neue Screening-Leistung muss ein interessierter Vertragsarzt – in diesem Fall können Hausärzte, Urologen, Internisten, Chirurgen und Radiologen die Untersuchung abrechnen – die Bedingungen der Ultraschallvereinbarung von 2016 für Abdomen erfüllen.

Sind Genehmigungen und Anträge frühzeitig zusammengestellt worden, können diese auch schon parallel zum Verfahren vor dem Zulassungsausschuss (siehe DÄ 43/2017) bearbeitet werden. Beratungen rund um die Niederlassung bieten die KVen an. „Wer sich frühzeitig kümmert, kann bei Übernahme oder Eröffnung der Praxis ab dem ersten Tag die genehmigten Leistungen abrechnen“, erklärt Zimmermann von der KV Sachsen-Anhalt. Rebecca Beerheide

GKV-Leistungen mit Genehmigungspflicht

Es gibt 71 Leistungen, für die eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden muss (Auszug):

  • Akupunktur
  • Ambulantes Operieren
  • Ambulante Katarakt-OP
  • Arthroskopie
  • Belegärztliche Tätigkeit
  • Chirotherapie
  • Computertomografie
  • Dialyse
  • DMP (je für Asthma bronchiale/COPD, Brustkrebs, Diabetes Typ 1, Typ 2, Koronare Herzerkrankung
  • Dünndarm-Kapselendoskopie
  • EMDR
  • Früherkennung (U10, U11, J2)
  • Geriatrische Diagnostik
  • Hautkrebs-Screening
  • Herzschrittmacherkontrolle
  • HIV-Aids
  • Hörgeräteversorgung
  • Invasive Kardiologie
  • Knochendichtemessung
  • Koloskopie
  • Labordiagnostik
  • Langzeit-EKG-Untersuchungen
  • Mammografie
  • MRSA
  • Palliativversorgung
  • PET, PET/CT
  • Physikalische Therapie
  • Pflegeheimversorgung
  • Psychotherapie
  • Psychosomathische Grundversorgung
  • Radiologie
  • Schlafbezogene Atmungsstörungen
  • Schmerztherapie
  • Substitutionsgestützte Behandlung Opiadabhängiger
  • Ultraschalldiagnostik
  • Zervix-Zytologie

Vollständige Liste unter:
http://daebl.de/RE11

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