BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 29. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V


Mitteilungen
In seiner 29. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 gefasst. Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehören augenärztliche Leistungen, die nicht als eigenständige Gebührenordnungspositionen im EBM vorliegen, sondern Bestandteil von Pauschalen sind, zum Behandlungsumfang der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene) und Morbus Wilson. Zur Abbildung dieser augenärztlichen Leistungen wird die anlagenübergreifende Gebührenordnungsposition 51050 in den neuen Abschnitt 51.5 in Kapitel 51 EBM aufgenommen. Zudem wird mit der Streichung des Abschnitts 50.3 aus dem Kapitel 50 EBM die anlagenspezifische Gebührenordnungsposition 50301 (Augenärztliche Untersuchung bei Marfan-Syndrom und verwandte, durch genetische Mutationen bedingte Störungen) aus dem EBM gestrichen, wobei der Leistungsinhalt dieser Gebührenordnungsposition vollständig durch die neu aufgenommene Gebührenordnungsposition 51050 abgedeckt wird. Weiter wird der Anhang 6 EBM entsprechend diesen Änderungen angepasst. Die Gebührenordnungsposition 50301 wird aus dem Anhang 6 EBM gestrichen und die neue Gebührenordnungsposition 51050 aufgenommen und den jeweiligen Anlagen zur ASV-Richtlinie sowie der zur Abrechnung berechtigten Fachgruppe zugeordnet.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachung
Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 29. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 2018
1. Streichung des Abschnitts 50.3 EBM
2. Aufnahme eines Abschnitts 51.5 in den EBM
51.5 Augenärztliche Gebührenordnungspositionen
51050 Augenärztliche Leistungen
Obligater Leistungsinhalt
– klinisch-neurologische augenärztliche Basisdiagnostik
und/oder
– Bestimmung des Visus
und/oder
– subjektive und objektive Refraktionsbestimmung
und/oder
– Bestimmung des Interferenzvisus
und/oder
– Untersuchung des Dämmerungssehens
und/oder
– tonometrische Untersuchung
und/oder
– Gonioskopie
und/oder
– Spaltlampenmikroskopie
und/oder
– Beurteilung des zentralen Fundus
und/oder
– Messung der Hornhautkrümmungsradien
und/oder
– Prüfung der Augenstellung und Beweglichkeit in neun Hauptblickrichtungen
und/oder
– Prüfung der Kopfhaltung bei binokularer Sehanforderung in Ferne und Nähe
und/oder
– Prüfung der Simultanperzeption, Fusion und Stereopsis
und/oder
– Prüfung auf Heterophorie und (Pseudo-) Strabismus
und/oder
– Prüfung der Pupillenfunktion
und/oder
– Prüfung des Farbsinns
und/oder
– Prüfung der Tränenwege durch Messung der Sekretionsmenge und Durchgängigkeit
und/oder
– Bestimmung der break-up time
und/oder
– Entnahme von Abstrichmaterial aus dem Bindehautsack
und/oder
– Anpassung einfacher vergrößernder Sehhilfen
und/oder
– Kontrolle vorhandener Sehhilfen
und/oder
– Messung der Akkommodationsbreite
und/oder
– in Anhang 1 aufgeführte augenärztliche Leistungen
einmal im Kalendervierteljahr 133 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 51050 ist nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
3. Streichung einer Zeile in Anhang 6 EBM
4. Aufnahme einer weiteren Zeile in den Anhang 6 EBM
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
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