

Die Aufklärung zur Einwilligung hat immer zwei Bereiche. Der erste Teil umfasst den fachlichen/sachlichen Inhalt des Aufklärungsbogens, wie in dem Artikel (1) ausführlich dargestellt und bewertet. Der zweite Teil betrifft die Einwilligungsfähigkeit des Patienten.
Die Frage ist also: Kann der Patient den Inhalt des Aufklärungsbogens verstehen und kann er in einer freien Willensbestimmung auch nach diesem Verständnis handeln? Diese Einwilligungsfähigkeit wird vom Gesetzgeber im Arztrecht als gegeben vorausgesetzt ebenso wie zum Beispiel die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht. Das Fehlen dieser Fähigkeiten muss nachgewiesen werden, etwa in der Geriatrie oder Palliativmedizin. In dem Artikel habe ich nur eine einzige Stelle gefunden, die darauf Bezug nimmt: In der Tabelle 2 (Punkt 5, Zeile 6) heißt es: „[...] ob der Patient die Information verstanden hat“.
Die Einwilligungsfähigkeit des Patienten muss in einem Aufklärungsbogen unbedingt dokumentiert werden. Dazu braucht es aber in der Regel keinen Psychiater, der gesunde Menschenverstand reicht meistens aus.
Eine weitere Frage ist: Wie viel Zeit kostet die Beantwortung eines Aufklärungsbogens die Ärztin/den Arzt? Je weniger Zeit dabei aufgewendet werden muss bei gleichem Ergebnis, umso besser ist der Aufklärungsbogen. Der notwendige Zeitaufwand ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal.
DOI: 10.3238/arztebl.2018.0636b
Dr. med. Wolfram Reichl
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Palliativmedizin, München
wolfram@reichl.net
Interessenkonflikt
Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.
1. | Lühnen J, Mühlhauser I, Steckelberg A: The quality of informed consent forms—a systematic review and critical analysis. Dtsch Arztebl Int 2018; 115: 377–83 VOLLTEXT |
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