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Fristversäumnis: Bundessozialgericht erhöht Druck auf Krankenkassen


Wenn Krankenkassen einen Leistungsantrag nicht fristgerecht entscheiden, können sich Versicherte die Leistung auch im Ausland beschaffen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Az.: B 1 KR 1/18 R). Der Kläger hatte bei seiner Kasse die Kosten für eine Hautstraffung an Brust und Bauch beantragt. Dies lehnte die Kasse erst nach mehr als sechs Wochen ab. Daraufhin unterzog sich der Versicherte einer Operation zur Hautstraffung in der Türkei. Der Eingriff ist dort erheblich günstiger als in Deutschland. Mit seiner Klage verlangte er Erstattung der Kosten von 4 200 Euro. Hintergrund ist, dass nach den gesetzlichen Vorgaben eine Kasse über Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen entscheiden muss. Wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit einem Gutachten beauftragt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Werden diese Fristen versäumt, gilt der Antrag als „fiktiv genehmigt“. Nach Niederlagen in den Instanzen gab das BSG dem Patienten recht. Die Ärzte des Versicherten hätten die Behandlung befürwortet und die Operation in der Türkei habe der beantragten Leistung entsprochen. Nach mehr als fünf Wochen sei diese „fiktiv genehmigt“ und die Ablehnung daher rechtswidrig gewesen. Nach einer rechtswidrigen Ablehnung sei der Patient nicht an die zugelassenen Leistungserbringer gebunden. Auch eine Operation im Ausland sei dann zulässig. afp
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