BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Artikel 1 – Änderungen der Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V, Artikel 2, Inkrafttreten


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderungen der Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)
(Anlage 11 BMV-Ä)
1. Folgender § 10 wird angefügt:
„§ 10 Anpassungsklausel
Die Vertragspartner überprüfen jährlich bis zum 31.05. eines Jahres, erstmals mit Wirkung für das Jahr 2020, ob und inwieweit die Regelungen dieser Vereinbarung einer Anpassung bedürfen.“
2. Absatz 1 a) der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) a) Soweit die Zahl der nach der Vereinbarung erbrachten Behandlungsfälle je Praxis im Quartal 400 Behandlungsfälle nicht übersteigt, gelten für die Kostenpauschale nach Satz 1 folgende gestaffelte Vergütungen:
– 186,00 € für den 1. bis zum 350. Behandlungsfall
– 139,50 € ab dem 351. Behandlungsfall.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.
Berlin, den 04.07.2018
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
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