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Substitutionsrichtlinie: Änderungen der Therapie Opiatabhängiger umgesetzt


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Regelungen geändert, nach denen Opioidabhängige zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine substitutionsgestützte Therapie erhalten können. Konkret wurde dafür die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL, http://daebl.de/CZ44) erneuert.
Hintergrund ist eine im Mai 2017 von der Bundesregierung beschlossenen Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Darin hat die Bundesärztekammer die Aufgabe erhalten, in ihrer Substitutionsrichtlinie den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für die Substitution festzustellen: Ein vorrangig abstinenzorientierter Behandlungsansatz wurde von einem therapeutischen Ansatz mit weiter gefasster Zielsetzung abgelöst. So sind nun auch die Sicherstellung des Überlebens und die Abstinenz von unerlaubt erworbenen und erlangten Opioiden als Behandlungsziele verankert.
Deutlicher als bisher wird im Therapiekonzept berücksichtigt, dass es sich bei der Opioidabhängigkeit um eine schwere chronische Erkrankung handelt, die meist einer lebenslangen Behandlung bedarf, bei der körperliche, psychische und soziale Aspekte gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Diese neue Substitutionsrichtlinie der Bundesärztekammer ist seit dem 2. Oktober 2017 in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss reduzierte zudem die Dokumentationsanforderungen an die derzeit rund 2 600 substituierenden Ärzte. In Deutschland gibt es geschätzt zwischen 150 000 und 200 000 Opioidabhängige. PB
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