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Rechtsreport: Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten


Über die Regelung in § 63 SGB X hinaus enthält die Rechtsordnung keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine ihm günstige Rechtsposition in einem Verfahren erfolgreich verteidigt, Kostenerstattung von demjenigen verlangen kann, der den Rechtsbehelf erfolglos eingelegt hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine im Krankenhaus angestellte Orthopädin Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung erhoben. Der Berufungsausschuss zog einen niedergelassenen Orthopäden zu dem Verfahren hinzu, der im selben Fachgebiet tätig ist und dessen Praxis sich in unmittelbarer Nähe zum Krankenhaus befindet, in dem die Ärztin arbeitet. Der Orthopäde ließ sich in dem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch der Krankenhausärztin zurück und entschied, dass Aufwendungen nicht zu erstatten seien. Der Orthopäde klagte erfolglos auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG legte der Arzt Beschwerde ein und machte eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), erneut ohne Erfolg.
Nach Meinung des BSG kann § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der den Rechtsträger zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet, nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Das Gericht sah keinen Kostenerstattungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der Krankenhausärztin. Dabei sei auch von Bedeutung, dass das Recht einer Privatperson, eine Verwaltungsentscheidung überprüfen zu lassen, mit erheblichen und gegebenenfalls unverhältnismäßig hohen Risiken verbunden wäre, wenn sie befürchten müsste, bei Erfolglosigkeit ihrer Klage mit Kostenforderungen Dritter belastet zu werden. Zwar sei der Orthopäde vom Berufungsausschuss von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen worden (§ 12 Abs 2 Satz 1 SGB X). Dadurch habe sich dessen Position jedoch verbessert, denn er konnte gegenüber nachrangigen Ermächtigungen Drittschutz geltend machen. Zudem begünstige die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der Ärztin die Ermächtigung zu versagen, den Vertragsarzt. Er habe deshalb von vornherein keine Befugnis, dieser Entscheidung zu widersprechen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 iVm § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.
BSG, Beschluss vom 21. März 2018, Az.: B 6 KA 63/17 B RAin Barbara Berner
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