ArchivDeutsches Ärzteblatt38/2018Kirchliches Arbeitsrecht: Kein Zusammenhang zwischen kirchlichem Eheverständnis und Chefarzttätigkeit

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Kirchliches Arbeitsrecht: Kein Zusammenhang zwischen kirchlichem Eheverständnis und Chefarzttätigkeit

KNA; dpa; afp

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte Auswirkungen auf die Rolle der Kirchen als Arbeitgeber haben. Foto: picture alliance
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte Auswirkungen auf die Rolle der Kirchen als Arbeitgeber haben. Foto: picture alliance

Die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat nach einer Scheidung könne eine „verbotene Diskriminierung“ darstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C-68/17). Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachte, erscheine nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, heißt es im Urteil. Im konkreten Fall werde diese Annahme erhärtet, da ähnliche Stellen in dem Haus nicht katholischen Angestellten anvertraut worden seien. Der EuGH betonte aber auch, dass eine Kirche grundsätzlich an ihre leitenden Angestellten – je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit – „unterschiedliche Anforderungen“ stellen dürfe. Nationale Gerichte müssten jedoch überprüfen können, ob die Religion mit Blick auf die Tätigkeit eine wesentliche Anforderung sei. Im vorliegenden Fall müsse dies nun das Bundesarbeitsgericht untersuchen. Zudem müsse dieses prüfen, ob in Anbetracht der Umstände eine Beeinträchtigung des Ethos der Kirche und ihres Rechts auf Autonomie „wahrscheinlich“ und „erheblich“ sei. Geklagt hatte ein katholischer Arzt, dem 2009 von einem katholischen Krankenhaus gekündigt wurde, weil er nach der Scheidung wieder standesamtlich geheiratet hatte, ohne seine erste Ehe annullieren zu lassen. Aus diesem Grund ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Das Krankenhaus kündigte ihm daher mit der Begründung, er habe gegen Loyalitätspflichten verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen. Der Rechtsstreit betrifft im Grundgesetz verbürgte Sonderrechte der Kirchen in Deutschland. kna/dpa/afp

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