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Rechtsreport: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht


Ein Apotheker ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn er Tätigkeiten ausübt, für die er Kenntnisse verwertet, die er in der pharmazeutischen Ausbildung oder als Apotheker erworben hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im Grundsatz unterliegen abhängig beschäftigte Freiberufler der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Altersvorsorge in einem Versorgungswerk wird ihnen jedoch mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet.
Im vorliegenden Fall war ein Apotheker in einem Unternehmen als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Beauftragter für Qualitätsmanagement tätig. Das Unternehmen entwickelt und validiert Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Der Apotheker gehörte als Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer an und war im Versorgungswerk der Apotheker rentenversichert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung fiel auf, dass für ihn keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wurden. Der Rentenversicherungsträger vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Tätigkeit des Apothekers den Befreiungstatbestand nach § 6 SGB VI nicht erfüllt. Denn dem Apothekerberuf seien nur solche Tätigkeiten zuzuschreiben, die sich mit Arzneimitteln oder Arzneistoffen befassten. Managementtätigkeiten wie die Qualitätssicherung seien für den Apotheker berufsfremd.
Dieser Auffassung folgte das BSG nicht. Eine Beschäftigung sei dann nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähig, wenn wegen dieser eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer bestehe. Dabei müsse es sich nicht, wie vom Rentenversicherungsträger vertreten, um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Das ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus der Gesetzeshistorie oder sonstigen Erwägungen zu dieser Norm. Vielmehr kann nach Auffassung des BSG der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung weiter zu verstehen sein als der des bundesrechtlichen Approbationsrechts. Die Approbation sei keine zwingende Voraussetzung für die Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk.
BSG, Urteil vom 22. März 2018, Az.: B 5 RE 5/16 RAin Barbara Berner
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