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Im Ausland Krankenversicherte: Neuerungen bei der Behandlung ab Oktober
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Zur Behandlung bestimmter Patienten aus dem Ausland ist am 1. Oktober ein neues Formular eingeführt worden, auf dem die Krankenkassen den Behandlungsanspruch dokumentieren. Das berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, können auf Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit Anspruch auf vertragsärztliche Leistungen in Deutschland haben. Dazu wenden sie sich zunächst mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse an eine selbst gewählte deutsche Krankenkasse. Dort erhalten sie ab Oktober den neuen „Nationalen Anspruchsnachweis“.
Auch Patienten, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versichert sind, und für die Behandlung nach Deutschland eingereist sind, müssen ihren Anspruchsnachweis zunächst gegen einen „Nationalen Anspruchsnachweis“ eintauschen.
Auf dem neuen Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ dokumentiert die Krankenkasse, welche Leistungen der Patient in welchem Zeitraum in Anspruch nehmen darf. Bisher verwendet die Krankenkasse dafür einen Abrechnungsschein (Muster 5). Durch das neue Formular wird künftig eine bundeseinheitliche und übersichtliche Dokumentation für die Ärzte erreicht.
Das Formular legt der Patient dann beim Arzt vor. Dieser führt die Behandlung durch und rechnet sie im Zuge seiner regulären Quartalsabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab.
Eine weitere Neuerung ab Oktober betrifft das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“. Darauf wurde eine neue Zeile eingefügt: „Name des behandelnden Arztes“. Dies ermöglicht die eindeutige Zuordnung der Patientenerklärung zur Kopie der europäischen Krankenversichertenkarte „EHIC“ bei den Krankenkassen.
Die geänderten und in 13 Sprachen verfügbaren Ausführungen der Patientenerklärung sind seit
1. Oktober in den Praxisverwaltungssystemen der Vertragsärzte enthalten. Alte Patientenerklärungen dürfen nicht mehr verwendet werden. EB/kk
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