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Berufsordnung: Ja und vorerst Nein zur ausschließlichen Fernbehandlung


Gleich zwei Landesärztekammern haben sich zuletzt mit der ausschließlichen Fernbehandlung von Patienten ohne einen bisherigen persönlichen Arztkontakt befasst. Der 77. Bayerische Ärztetag sprach sich dafür aus, dass künftig eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt ist, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird. Zudem muss der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt sein. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine ausschließliche Fernbehandlung hingegen vorerst nicht möglich. Die Kammerversammlung entschied sich dagegen und vertagte das Thema auf eine der kommenden Kammerversammlungen. Die Delegierten urteilten, dass die Risiken, insbesondere die Fragen der Haftung für Ärzte und Patienten, nicht ausreichend geklärt seien. Daher sollen die Ausschüsse der Kammer das Thema zunächst weiter bearbeiten und der Kammerversammlung zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorlegen. Hintergrund ist eine Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages, bei der die Delegierten eine ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Umständen zugelassen und eine entsprechende Regelung in der (Muster-)Berufsordnung beschlossen haben. hil
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