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Ambulante Versorgung: Ärzte kooperieren vermehrt mit Pflegeeinrichtungen


Niedergelassene Ärzte kümmern sich zunehmend auf Basis von freiwilligen Kooperationsverträgen um Pflegeheimbewohner. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung der bundesweiten vertragsärztlichen Abrechnungsdaten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi). Demnach ist die Anzahl der Arztpraxen, die mit stationären Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, im 4. Quartal 2017 auf 4 317 gestiegen. Im 3. Quartal 2016 lag die Zahl noch bei 737 Vereinbarungen. Im Juli 2016 wurden neue Gebührenordnungspositionen für zusätzliche ärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt, die Haus- und Fachärzte extrabudgetär abrechnen können. Die Förderung dieser Leistungen hatte der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vorgegeben. Sie ist beschränkt auf Kooperationsverträge nach Paragraf 119 b SGB V, die den Anforderungen des Bundesmantelvertrages entsprechen. Ziel ist es, mithilfe der Verträge für eine bessere Vernetzung und Kommunikation aller an der Versorgung Beteiligten zu sorgen. EB
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