POLITIK
Kostenerstattung ambulanter Psychotherapie in Privatpraxen: Der Anspruch ist unverändert


Die gesetzlichen Krankenkassen lehnen seit der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie verstärkt Kostenerstattung von Psychotherapien in Privatpraxen ab. Das zeigt erneut eine gemeinsame Studie von zehn Landespsychotherapeutenkammern.
Die Kostenerstattung von Psychotherapien bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Privatpraxen arbeiten, wird von Krankenkassen verstärkt abgelehnt. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Versorgungsstudie von zehn Landespsychotherapeutenkammern. Die Bewilligungsquote von Anträgen auf Kostenerstattung sank danach innerhalb eines Jahres von 81 Prozent (2016) auf 47 Prozent (1. Quartal 2018) ab. Im Falle der Bewilligung sank der Umfang der genehmigten Therapiesitzungen durchschnittlich um 25 Prozent. „Durch diese restriktive Handhabung verknappen die Kassen die ohnehin unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten für gesetzlich Krankenversicherte“, kritisierte Michael Krenz, Präsident der Berliner Psychotherapeutenkammer bei einer Pressekonferenz.
Viele warten auf eine Zulassung
Die Studie basiert auf einer Online-Mitgliederbefragung im 1. Quartal 2018 mit einem Rücklauf von 2 417 Teilnehmern. Hochgerechnet arbeiten nach Angaben der Studienautoren gegenwärtig zwischen 5 500 und 6 000 meist junge Psychotherapeuten im Rahmen der Kostenerstattung. Viele davon warten auf eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Genaue Daten zur Anzahl der Psychotherapien im Rahmen der Kostenerstattung gibt es nicht mehr: Der GKV-Spitzenverband begründet dies damit, dass das Konto in der amtlichen Statistik zur Kostenerstattung bei Psychotherapie ab 2013 eingestellt worden sei.
„Viele Ablehnungen auf Kostenerstattung wurden von den Krankenkassen falsch begründet“, kritisieren die Studienautoren Katrin Jeschke, Psychotherapeutenkammer Berlin, und Rüdiger Nübling, Baden-Württemberg. So berichten unter anderem 56 Prozent der Befragten, den Patienten sei von den Krankenkassen mitgeteilt worden, Kostenerstattung sei nicht mehr erlaubt. 82 Prozent berichten von Ablehnungen, die mit der Einführung der Vermittlung der Terminservicestellen (TSS) seit April 2017 in Sprechstunde und Akutbehandlung begründet wurden. „Fakt ist, dass der gesetzliche Anspruch auf Kostenerstattung in § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V unverändert geblieben ist, wenn der Versicherte keinen Psychotherapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten findet“, sagte Jeschke (Kasten). „Die Vermittlung durch die TSS hat an den Versorgungsproblemen nichts geändert“, so Nübling.
Bei Antragsablehnung nannten die Krankenkassen laut der Studie den Versicherten Behandlungsalternativen: Klinikambulanzen standen dabei an erster Stelle, gefolgt von stationären Maßnahmen wie Psychosomatischer Reha und stationärer Psychiatrie oder dem Rat, sich an einen Psychiater zu wenden. „Die ersten beiden Alternativvorschläge sind deutlich teurer als eine Psychotherapie und konterkarieren zudem die Vorgabe ambulant vor stationär“, kritisierte Nübling.
„Der Gesetzgeber muss gewährleisten, dass gemäß § 13 Abs. 3 SGB V die Kostenerstattung für Psychotherapie in Privatpraxen weiterhin bewilligt wird“, erklärte Krenz. „Wir fordern eine an den regionalen Versorgungsbedarfen ausgerichtete Bedarfsplanung, die sich am konkreten Behandlungsbedarf der Patienten orientiert“, sagte Heike Peper, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer Hamburg.
Bundesregierung am Zug
„Es ist ein Unding, dass, obwohl monatelange Wartezeiten auf Psychotherapie bestehen, der Weg der Kostenerstattung von Krankenkassen weitgehend abgelehnt wird“, kritisierte Maria Klein-Schmeink, Gesundheitspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen. Die Bundesregierung müsse sicherstellen, dass Versicherte zu ihrem Recht kommen und „nicht aus Gründen der Kostenersparnis“ von ihren Krankenkassen abgewiesen werden, forderte sie.
Der GKV-Spitzenverband sieht indes auch die Vertragspsychotherapeuten in der Verantwortung: „Kern des Wartezeitenproblems ist, dass viele Psychotherapeuten nur Teilzeit für die GKV arbeiten“, sagte Pressesprecherin Ann Marini auf Nachfrage von PP. Es sei die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die ambulante Versorgung sicherzustellen. Wo ihnen dies nicht gut gelinge, seien die TSS eine Hilfe für Patienten. „Die Versicherten haben nun einen Anspruch darauf, innerhalb von vier Wochen einen Termin für die Sprechstunde, die Akutbehandlung und auch die probatorische Sitzung zu erhalten“, erklärte Marini. Petra Bühring
Die Versorgungsstudie: http://daebl.de/SL81
§ 13 Abs. 3, SGB V
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
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