BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 428. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 87 Abs. 5 b Satz 6 SGB V mit Wirkung zum 1. November 2018 gefasst. Hintergrund hierfür ist, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87a Abs. 5 b Satz 5 f. SGB V zeitgleich mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 35 a Abs. 3 Satz 1 zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln anzupassen ist, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des EBM erforderlich macht. Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der G-BA im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. Mit dem vorliegenden Beschluss erklärt der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 b Satz 6 SGB V das Einvernehmen zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung seiner Verfahrensordnung.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
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