BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen


Bekanntmachungen
Vom 20. September 2018
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. September 2018 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 (BAnz AT 04.04.2018 B 3), wie folgt zu ändern:
I. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Absatz“ die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zulässig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege gemäß Satz 3 besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege abweichend von Satz 2 nur vorübergehend besteht, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Dies ist in dem Genehmigungsverfahren gemäß § 6 zu prüfen. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sind einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege für Versicherte in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne von § 43a SGB XI regelmäßig nicht verordnungsfähig.“
II. In dem Leistungsverzeichnis Abschnitt „Vorbemerkungen“ Satz 1 wird nach dem Wort „Absatz“ die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
III. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundeanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. September 2018
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des G-BA.
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