ArchivDeutsches Ärzteblatt3/2019Medizinische Abfallentsorgung: Wenn Abfall nicht einfach Müll ist

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Medizinische Abfallentsorgung: Wenn Abfall nicht einfach Müll ist

Lenzen-Schulte, Martina

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Welche Behälter taugen noch für Nadeln und Spritzen, wer gibt Auskunft über Sondermüll und wie muss die Mülltonne einer Arztpraxis gesichert sein? Die Entsorgung von Abfall in Klinik und Praxis ist gut geregelt. Experten warnen deshalb davor, auf Lösungen Marke Eigenbau zurückzugreifen.

Alles, was Schnittoder Stichverletzungen hervorruft, gehört in sichere Behälter und darf nicht zwischengelagert oder umgefüllt werden. Foto: xixinxing/stock.adobe.com
Alles, was Schnittoder Stichverletzungen hervorruft, gehört in sichere Behälter und darf nicht zwischengelagert oder umgefüllt werden. Foto: xixinxing/stock.adobe.com

Krankenhäuser sind mit sieben bis acht Tonnen Abfall pro Tag der fünftgrößte Müllproduzent in Deutschland. Im Durchschnitt fallen pro Tag etwa sechs Kilo je Patientin und Patient an. Zum Vergleich: Der Normalbürger bringt es hierzulande auf 1,7 Kilo, und das ist schon ein Spitzenwert in Europa. Abfälle in Krankenhäusern und in der niedergelassenen Praxis unterliegen der Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Sie regelt die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und gilt für alle Institutionen und Praxen, die an humanmedizinischer oder tierärztlicher Versorgung teilnehmen. Sie wurde mehrfach überarbeitet und publiziert, zuletzt 2015 (Kasten).

Bei der spezifischen Entsorgung von Krankenabfällen gilt es vor allem, Verletzungen durch scharfe, spitze Gegenstände sowie Infektionen anderer Patienten, des Personals, aber auch des Abfallentsorgers zu vermeiden. In den USA geht man von 11 700 bis 45 300 jährlichen Nadelstichverletzungen allein beim klinischen Reinigungspersonal aus. Außerdem verhindert eine korrekte Abfallbeseitigung bestimmter Substanzen, etwa von Zytostatika, eine Belastung der Umwelt. Ausgenommen von den LAGA-Regelungen ist die Beseitigung von radioaktiven und gentechnisch veränderten Substanzen und von Tierkadavern, für die es eigene Vorschriften gibt.

Besser bei der Kommune fragen

Kern der LAGA-Richtlinie ist der Abfallschlüssel (AS). Er ersetzt die alte ABCDE-Regel, die gleichwohl viele noch benutzen – nach wie vor gibt es Entsprechungen. Darüber hinaus spielen vom lokalen Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zum transnationalen Europäischen Abfallverzeichnis zahlreiche andere Regelungen eine Rolle. Zu beachten sind vor allem gemeindespezifische abfallrechtliche Vorschriften, die von Kommune zu Kommune unterschiedlich sind – nicht zuletzt, was die Höhe der Strafen angeht, die sich im fünfstelligen Bereich bewegen können.

Solche Vorschriften können bei den Gemeinden und Landkreisen erfragt werden. Dazu rät Dr. med. vet. Nina Parohl, Ärztin bei der HyKoMed-GmbH in Dortmund, auf ihren regelmäßigen Fortbildungsvorträgen über die korrekte Abfallentsorgung auch ganz entschieden: „Mitunter deuten Teilnehmer an, man wolle es gar nicht so genau wissen, aber das ist keine empfehlenswerte Strategie“, weiß die Expertin und empfiehlt: „Was wie zu entsorgen ist und im Zweifel in den Restmüll darf, das sollte man auf jeden Fall mit den örtlichen Entsorgern abklären.“ Meist sei es so, dass die ohnehin geübte Praxis dann auch der offiziell gültigen entspreche. Für den Praxisbetreiber heißt dies, dass er nach Abklärung auf der sicheren Seite ist.

Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Lanzetten und alles, was Schnitt- oder Stichverletzungen hervorrufen kann, gehört in sichere Behälter, es darf nicht zwischengelagert oder umgefüllt werden (AS 18 01 01/B der alten LAGA-Liste). Entscheidend ist, dass diese sich nicht öffnen, wenn etwa eine Kanüle abgestreift wird, auch nicht, wenn ein solcher Behälter beim Transport hinfällt.

„Wer alte Kanister, in denen etwas anderes angeliefert wurde, hierfür nutzen will, muss sicher sein, dass sie nicht platzen, wenn sie fallen, und dass sie tatsächlich durchstichsicher sind“, erklärt Parohl. Sie warnt auch vor zu großem Sparbewusstsein von Klinikmitarbeitern, dessen Zeuge man bei Begehungen werde. Manche dächten immer noch, man dürfe in solchen Behältern „nachstopfen“, um Platz zu sparen. „Das ist aber in diesem Fall ein absolutes No-Go“, so die Expertin. Gegenstände, die mit meldepflichtigen Erregern kontaminiert sind, fallen – abhängig etwa von der Ansteckungsfähigkeit, dem Übertragungsrisiko oder Ausmaß und der Art der Kontamination – unter AS 18 01 03 (alt C). Damit gehören auch infektiöse Körperteile oder Organe, aber auch ein Skalpell dazu. Sie werden in eigens gekennzeichneten Behältern befördert und in dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen entsorgt.

Für Abfälle wie Einmalkleidung, Gipsverbände, Wundverbände, Wäsche oder Windeln, die nicht spitz und scharf und auch nicht infektiös sind (AS 18 01 04 oder B) genügen hingegen sicher verschließbare Foliensäcke, die zudem reißfest und undurchsichtig sind. Gemeinsam mit den sicheren Behältern für die Spritzen können diese meist über den normalen Restmüll entsorgt werden. Dennoch ist das für eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus nicht so trivial, wie es klingt. „Manche Ärzte wissen nicht, dass die Mülltonnen, in denen sie Behälter mit spitzen Abfällen oder anderen Restmüll entsorgen, nicht einfach in einem Hinterhof stehen dürfen“, mahnt Parohl. Entweder müssen die Tonnen abschließbar sein oder sie gehören in einen nicht frei zugänglichen Raum oder abgeschlossenen Gitterverschlag, wo sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

Zytostatika, Blut und Körperteile

Wer Zytostatika zu entsorgen hat, darf zwar Behälter oder Infusionssysteme, die nicht mehr als 20 Milliliter Restsubstanz enthalten, in den nicht infektiösen Müll (AS 18 01 04) entsorgen. Das Gleiche gilt für schwach mit Zytostatika kontaminierte Tupfer oder Einmalhandschuhe. Größere Mengen fallen indessen unter 18 01 08 (D gemäß alter Liste) und sind in einem eigenen Behälter oder einer Tonne als gefährlicher Abfall gekennzeichnet zu entsorgen. Zu beachten ist hier außerdem die Pflicht zur Registerführung und für entsprechende Nachweise vom Entsorger. Für Arzneimittel gelten – je nach Menge und Kommune – eigene Regeln. Kleine Mengen können in den Restmüll, größere nehmen eventuell kommunale Wertstoffhöfe ab.

Blut und Blutprodukte, aber auch Körperteile und Organe gehören zwingend eigens entsorgt und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden (AS 18 01 02, früher Kategorie E). Zu beachten ist die Gasbildung. Die Entsorgung (Verbrennungsanlage oder Sondermüllverbrennung) sollte daher so schnell wie möglich erfolgen. Eine kühle Lagerung verlängert die Intervalle.

Muster für Entsorgungspläne

Das sind die wichtigsten Entsorgungsvorschriften, aber längst nicht alle. Außerdem gibt es Müll, der keiner gesonderten Behandlung bedarf: Papier, Plastik, Verpackungen, et cetera. Diese dürfen – nach üblicher Trennung – in den Hausmüll, Patientenakten ausgenommen.

Nicht nur Parohl empfiehlt, angesichts der Fülle an Varianten Abfallentsorgungspläne zu erstellen, um sich einen besseren Überblick zu verschaffen. Dazu dienen Mustervorlagen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Kasten). Krankenhäuser und Kliniken mit mehr als 800 Betten müssen nach
§ 54 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes einen hauptamtlichen Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen. Wer das nicht muss, aber dennoch outsourcen möchte, kann auf kommerzielle Anbieter zurückgreifen. „Aber“, so Parohl, „hier müssen sich Krankenhäuser wie auch Niedergelassene kundig machen, dass solch ein Anbieter auch über die notwendige Qualifikation verfügt.“

Nicht zuletzt unterliege Abfall auch den Hygienevorschriften, so Parohl: „Die Beutel aus einem MRSA-Zimmer gehören natürlich vorschriftsmäßig gereinigt, bevor man sie über den Stationsflur entsorgt.“ Ebenso dürfen Abfalleimer, die in „irgendeinem Verschlag“ offen standen, nicht ohne Weiteres in den Operationssaal verbracht werden. Nicht nur Müll, auch Mülleimer sind nicht sauber.

Dr. med. Martina Lenzen-Schulte

Informationen, Links und Literatur

  • LAGA – Abfallkategorien gemäß europaweit gültiger Verschlüsselung

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

http://daebl.de/HP14

  • Hygieneplan Arztpraxis

Mustervorlage des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

http://daebl.de/SQ64

  • Entsorgungsnachweis

Seit 2010 müssen die gemäß LAGA-AS-Schlüssel gefährlichen Abfälle eigens gekennzeichnet werden (nur über das elektronische Abfallnachweisverfahren)

http://www.eanv-information.de/

  • Hilfreiches Abfall-ABC

Von Amalgam bis Zika – Erklärungen des kommerziellen Anbieters Remondis-Medison

http://daebl.de/RQ85

  • Abfallschlüssel, die häufig für Fachgebiete anfallen

Zum Beispiel für Dialyse, Onkologie, Pathologie, Urologie

http://daebl.de/AE17

  • Arbeitskreise der Bundesländer zum Umweltschutz im Krankenhaus

http://daebl.de/SV37

  • Musteranleitung für das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen (M 305)

Checkliste des Robert Koch-Institutes (UN 2814)

http://daebl.de/EH51

  • Weiterführende Literatur Popp, et al.: Abfallentsorgung in Krankenhäusern. Bundesgesundheitsbl 2009; 52: 753-63.

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