BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
50. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
50. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995 (Anlage 2 BMV-Ä)
Artikel 1
Änderungen der Vordruckvereinbarung
1. Die Nummer 2.9 ändert sich wie folgt:
„Muster 9: Bescheinigung einer Fehlgeburt oder einer Behinderung des Kindes (Stand: 04.2019)“
Artikel 2
Änderungen der Vordruckerläuterungen
1. Die Vordruckerläuterung zu Muster 9 ändert sich wie folgt:
„Muster 9: Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes
Die Krankenkassen zahlen nach der Entbindung grundsätzlich acht Wochen Mutterschaftsgeld. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum von acht auf zwölf Wochen.
Für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten und bei Kindern mit einer Behinderung benötigen die Krankenkassen eine ärztliche Bescheinigung. In beiden Fällen ist hierfür das Muster 9 zu nutzen. Liegt (zugleich) eine Mehrlingsgeburt vor, ist das Muster 9 nicht auszustellen, da den Krankenkassen die Information über die Mehrlingsgeburt in der Regel durch Vorlage der Geburtsurkunden kurzfristig vorliegt.
Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten:
Zu 1. Frühgeburt
Eine nach Muster 9 zu bescheinigende Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind lebend geboren wird und das Geburtsgewicht weniger als 2.500 Gramm beträgt oder wenn bei einem Geburtsgewicht von 2.500 Gramm oder mehr ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf des Kindes besteht. Um eine zu bescheinigende Frühgeburt handelt es sich auch, wenn
● ein Kind tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt und
● sein Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde und
● die Anzeichen einer Frühgeburt im Sinne der Ziffer
Die Angabe ist sechsstellig im Format TTMMJJ (z. B. 010218) anzugeben.
Hier ist durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu bestätigen, dass das Geburtsgewicht weniger als 2.500 Gramm beträgt.
Sofern das Geburtsgewicht mindestens 2.500 Gramm beträgt, jedoch ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf des Kindes wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägel, Haare, äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft besteht, liegt ebenfalls eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes und des § 24i SGB V (Mutterschaftsgeld) vor. Dies ist auf dem Vordruck durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu kennzeichnen.
Liegen die Anzeichen einer Frühgeburt im Sinne der Ziffer
Sofern das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde (Fehlgeburt), ist die Bescheinigung nicht auszustellen, da kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
Zu 2. Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
Von einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist auszugehen, wenn bei dem Kind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die es an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. In diesen Fällen ist das Kästchen „Bei dem Kind liegt eine Behinderung vor“ von dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin anzukreuzen.
Die ärztliche Feststellung muss gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung erfolgen, damit sich die Schutzfrist nach der Entbindung und somit die Zahlung von Mutterschaftsgeld von acht auf zwölf Wochen verlängert. Nach diesem Zeitraum ist die Bescheinigung einer Behinderung des Kindes daher nicht mehr auszustellen.“
2. Die Vordruckerläuterung zu Muster 55 ändert sich in Nr. 3 wie folgt:
„
Hier ist anzugeben, ob eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztli-che/psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) der zuvor unter
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.04.2019 in Kraft. Alte Muster 20 verlieren ihre Gültigkeit.
Berlin, den 10.02.2019
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
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