BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderungen in der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT


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Änderungen in der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, eine weitere Indikation zur Diagnostik mit der Positronen-Emissions-Tomografie/Computertomografie (PET/CT) zuzulassen, wurde nun die Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT angepasst.
Bei der neuen Indikation handelt es sich um das initiale Staging bei Hodgkin-Lymphomen.
Die Änderungen treten zum 1. April 2019 in Kraft.
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (QS-Vereinbarung PET, PET/CT) (Anlage 3 BMV-Ä)
1. In § 1 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
„11. Initiales Staging bei Hodgkin-Lymphomen.“
2. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter „der Indikation gemäß § 1 Nr. 9“ durch die Wörter „den Indikationen gemäß § 1 Nr. 9 und 11“ ersetzt.
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Fassung am 1. April 2019 eine Genehmigung für Leistungen der PET bzw. PET/CT für Indikationen nach § 1 Nr. 1–10 erhalten haben, erhalten eine Genehmigung auch für die Indikation nach § 1 Nr. 11, wenn die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Fassung am 1. April 2019 beantragt wurde und die Erfüllung der Anforderungen an das interdisziplinäre Team nach § 5 auch für diese Indikation nachgewiesen wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. April 2019 in Kraft.
Berlin, den 25.01.2019
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
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