MANAGEMENT
IT-Ratgeber: Einstieg in die Telematikinfrastruktur – was ist jetzt zu beachten?


Die Zeit läuft: Arzt- und Psychotherapeutenpraxen müssen bis zum 31. März 2019 die Technik für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) bestellt haben und dies gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen. Jede KV regelt selbst, welche Form des Nachweises nötig ist.
Bis Ende Juni muss die Technik installiert sein. Sonst drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent des Praxisumsatzes. Praxen sollten sich daher bei der Bestellung einen Installationstermin bis zum 30. Juni 2019 schriftlich zusichern lassen.
Das Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zur Onlineprüfung und -aktualisierung der Versichertenstammdaten, dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Das ist die erste Anwendung, die eine Anbindung an die TI notwendig macht. Weitere, medizinische Anwendungen werden folgen.
Für die TI gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen. Praxen benötigen neben Konnektor und E-Health-Karten-terminal einen VPN-Zugangsdienst, ein Update des Praxisverwaltungssystems (PVS) und einen Praxisausweis. Einige Praxen haben zudem Anspruch auf weitere E-Health-Kartenterminals oder ein mobiles Kartenterminal.
Für die Bestellung der Technik ist der PVS-Anbieter oder der IT-Betreuer der Praxis der Ansprechpartner. Die KV kann Auskunft dazu geben, auf welche und wie viele Geräte die Praxis Anspruch hat.
Praxen müssen nicht selbst für die Anbindung an die TI aufkommen. Die Krankenkassen müssen die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb übernehmen. Aktuell sind das 2 882 Euro für die Standardausstattung. Für den laufenden Betrieb kommen 248 Euro je Quartal hinzu. Der Praxisausweis wird mit 23,25 Euro je Quartal finanziert. Praxen erhalten die Pauschalen von ihrer KV.
Die Pflicht zum VSDM stammt aus dem sogenannten E-Health-Gesetz vom 29. Dezember 2015. Darin heißt es, dass Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet sind, spätestens ab dem 1. Juli 2018 die Versichertenstammdaten auf der Karte online zu prüfen und gegebenenfalls automatisiert zu aktualisieren. Auch die Sanktionen stehen im Gesetz.
Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie war es Praxen jedoch lange unmöglich, die Technik für die Anbindung zu bestellen. Der Stichtag wurde deshalb nach großem Druck aus der Ärzteschaft auf den 1. Januar 2019 verschoben. Da sich aber auch bis dahin nur ein Teil der Praxen ausstatten konnte, wurden die Sanktionen bis zum 30. Juni 2019 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Praxis die notwendige Technik bis Ende März nachweislich bestellt hat. KBV