VARIA: Schlusspunkt
Börsebius und Steuern: Frechheit siegt nicht mehr


Doch kaum zehn Kilometer weiter war die Weiterfahrt ins Landesinnere erst mal zu Ende. Zwei nette Herren in Zivil stoppten den überraschten Grenzgänger. Sie seien vom Bundesgrenzschutz, beide zeigten brav ihre Ausweise und baten dann den Mann, doch mal den Inhalt des Köfferchens zu zeigen. Den Beamten präsentierten sich daraufhin einhundert Tausendmarkscheine.
Da fasste sich der arme Kerl ein Herz und fragte, ob sie das denn auch dürften, was sie derzeit mit ihm trieben, zehn Kilometer hinter der Grenze. Ja, sagten sie, das dürften sie seit diesem Monat (also Juni 1998) sehr wohl. Ihr Job wäre nämlich, Gewinne aus Geldwäsche aufzuspüren. "Ja, wenn das so ist", flüsterte der Mann mit fast tonloser Stimme, aber grade noch vernehmbar, "i c h habe Steuern hinterzogen und hier sehen Sie die Gewinne daraus". Zu seiner allergrößten Überraschung setzten sich die Grenzschützer daraufhin mit versteinertem Gesicht in ihr Dienstfahrzeug und ließen den Steuerflüchtling völlig fassungslos zurück. Wochenlang wartete der Krefelder auf Besuch vom Finanzamt, doch zu seiner allergrößten Überraschung blieb er unbehelligt.
Eine fantastische Geschichte. Ich habe es auch nicht für möglich gehalten, aber es ist genau so machbar gewesen, mit einer solch frechen Erklärung die Beamten auf dem Geldwäschetrip schachmatt zu setzen. Mit dem simplen Satz "ich hinterziehe lediglich Steuern" waren die Anhaltspunkte für eine etwaige Geldwäsche plausibel aus dem Weg geräumt, und die Daten durften somit auch nicht an die Finanzämter weitergeleitet werden. Leider oder gottlob, je nach Standpunkt in Sachen Steuerehrlichkeit, eventuelle Nachahmer kommen zu
spät. Die Sache funktioniert nicht mehr. Der Gesetzgeber schloss zum Jahrtausendwechsel diese offensichtliche Lücke. Seit dem ersten Januar wurden durch das so genannte Steuerbereinigungsgesetz die Befugnisse von Zoll und Bundesgrenzschutz ausgedehnt. Seit diesem Datum dürfen Daten von kontrollierten Personen an die Finanzämter weitergeleitet werden, "soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verfahrens in Steuerstrafsachen von Bedeutung sein kann". Börsebius
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