ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2019Sozialabgaben: Beitragsbemessungsgrenzen steigen an

AKTUELL

Sozialabgaben: Beitragsbemessungsgrenzen steigen an

afp

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS
Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind beitragsfrei. Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com
Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind beitragsfrei. Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Das wachsende Lohnniveau lässt auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen. Das Bundeskabinett beschloss die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die diese Grenzwerte für das kommende Jahr festlegt. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es 2020 einen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von 4 537,50 auf 4 687,50 Euro Monatseinkommen (Jahreswert: 56 250 Euro). Hier gilt für ganz Deutschland ein einheitlicher Wert. Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 5 062,50 auf 5 212,50 Euro (Jahreswert: 62 550 Euro). Wer mehr mit seinem Einkommen über der Pflichtgrenze liegt, kann sich statt in einer Krankenkasse auch privat versichern. Für alle, deren Einkommen unter den jeweiligen Grenzwerten liegt, ändert sich durch deren Anhebung nichts. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt der Verordnung zufolge im Westen von 6 700 auf 6 900 Euro Brutto-Monatseinkommen (neuer Jahreswert: 82 800 Euro), im Osten von 6 150 auf 6 450 Euro (Jahreswert: 77 400 Euro). afp

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote