BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) (Anlage 3 BMV-Ä): Artikel 1, Artikel 2, Inkrafttreten


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik
(Ultraschall-Vereinbarung)
(Anlage 3 BMV-Ä)
In § 9 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach § 8 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung wird eine ordnungsgemäße Aufbereitung vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Satz 3 gilt auch bei Verwendung alternativer Desinfektionsverfahren.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2019 in Kraft.
Berlin, den 26.09.2019
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
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