BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 460. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 460. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich der vorübergehenden Aussetzung der Dokumentationsvorgaben zur Programmevaluation des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 gefasst.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 460. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2020
1. Streichung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01738 im Abschnitt 1.7.2 EBM
2. Aufnahme einer neuen ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01738 in den Abschnitt 1.7.2 EBM
Die Gebührenordnungsposition 01738 ist bis auf weiteres auch bei fehlender elektronischer Dokumentation gemäß Teil I. E. § 15 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) berechnungsfähig.
3. Aufnahme einer ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01741 in den Abschnitt 1.7.2 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 werden Anmerkungen 2 bis 5.
Die Gebührenordnungsposition 01741 ist bis auf weiteres auch bei fehlender elektronischer Dokumentation gemäß Teil I. E. § 15 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) berechnungsfähig.
4. Aufnahme einer dritten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13421 in den Abschnitt 13.3.3 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 3 bis 4 werden Anmerkungen 4 bis 5.
Die Gebührenordnungsposition 13421 ist für die Koloskopie als Abklärungsdiagnostik bis auf weiteres auch bei fehlender elektronischer Dokumentation gemäß Teil I. E. § 15 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) berechnungsfähig.
Protokollnotiz:
Sobald der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über das Ende der vorübergehenden Aussetzung der Dokumentationsvorgaben gemäß Teil I. E. § 15 oKFE-RL in Kraft getreten ist, wird der Bewertungsausschuss die Streichung der im vorliegenden Beschluss aufgenommenen Anmerkungen zu den Gebührenordnungspositionen 01738, 01741 und 13421 zu dem im G-BA-Beschluss genannten Datum beschließen.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
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