MANAGEMENT
Wundbehandlung: Vakuumversiegelungstherapie kommt in die Regelversorgung
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Die Vakuumversiegelungstherapie (VVS) kann zukünftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Patientinnen und Patienten erbracht werden, bei denen – aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren – unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kürzlich beschlossen.
Eine solche Wundheilungsstörung kann beispielsweise nach einer Amputation auftreten. Ziel der VSS ist ein primärer Wundverschluss, also eine komplikationsfreie Wiederherstellung der Gewebskontinuität, was bei bündigen Wundrändern möglich ist. Bei anderen Wunden, beispielsweise Druckgeschwüren (Dekubiti), zielt der ebenfalls mögliche Einsatz der VSS auf einen sekundären Wundverschluss. Hier muss sich zuerst Gewebe neu bilden.
Zur Sicherstellung der Qualität der Leistungserbringung darf die VVS nur von bestimmten Facharztgruppen angewendet werden. Zudem ist die VVS in ein medizinisches Behandlungskonzept einzubetten, das neben den Verbandswechseln unter anderem eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung umfasst.
Die Vakuumversiegelungstherapie kann als ambulante Leistung erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat.
Neben dem Leistungseinschluss für die ambulante Versorgung hat der G-BA die Leistungserbringung in der stationären Versorgung bestätigt. Beide Beschlüsse gehören zu einem der Verfahren, die bereits länger im G-BA anhängig waren.
„Das ist ein Schätzchen aus dem Mittelalter“, bemerkte der unparteiische Vorsitzende, Prof. Josef Hecken, im Plenum des G-BA. Im Verlauf der Beratungen sei die Evidenz kaum besser geworden, dennoch lasse man gerade auch für die ambulante Versorgung diese Methode nun auch zu.
Als Vertreter für den GKV-Spitzenverband erklärte Dr. med. Bernhard Egger: „Dieses Verfahren zeigt, dass auch die Industrie und Wissenschaftlergruppen es nicht einfach haben, große Zahlen an Patienten für ihre Studien zu finden.“ Es gebe keine ausreichende Nutzenbewertung, das Schadenspotenzial werde aber nicht so hoch eingeschätzt. Daher hätten die Krankenkassen dem Beschluss zugestimmt.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. may/bee/EB