ArchivDeutsches Ärzteblatt6/2020Patientendaten-Schutzgesetz: Aktenbefüllung ohne Weitsicht

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Patientendaten-Schutzgesetz: Aktenbefüllung ohne Weitsicht

Schmedt, Michael

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Michael Schmedt, Stellv. Chefredakteur
Michael Schmedt, Stellv. Chefredakteur

Die Pläne von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), das Gesundheitswesen schnellstmöglich zu digitalisieren, bekommen neuen Auftrieb. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat sein Ministerium auf 139 Seiten neben vielen Regelungen insbesondere die lang erwarteten Rahmenbedingungen zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) festgelegt (Seite 238). Eigentlich sollte dies schon mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) im vergangenen Sommer geschehen. Doch nach Bedenken des Bundesjustizministeriums und des Bundesdatenschutzbeauftragten fielen die Passagen zur ePA aus dem DVG heraus. Ein abgestuftes Zugriffskonzept, dass es Patienten ermöglichen sollte, ihre Daten differenziert freizugeben, fehlte. Jetzt der zweite Versuch mit dem PDSG. Das granulare Zugriffsmanagement kommt dennoch erst ab 2022. Bis dahin kann der Patient seine Daten weiterhin nur nach dem Prinzip „alles oder nichts“ freigeben. Man darf gespannt sein, ob der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber dies akzeptiert. Er hatte schon einmal davor gewarnt, zum Start der ePA bei den Patientenrechten Abstriche zu machen. Wobei man trefflich darüber streiten kann, wie hoch die Qualität von Daten ist, die dem Arzt nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Dennoch ist es wichtig, die ePA voranzutreiben. Wer jemals als Patient seine Daten aus einem Krankenhaus mitnehmen wollte, sei es für eine Zweitmeinung oder für seinen betreuenden Hausarzt, wird die Möglichkeiten der ePA zu schätzen wissen. Und für Ärztinnen und Ärzte könnten die Zeiten, in denen sie hinter Patientendaten hertelefonieren mussten, der Vergangenheit angehören. Damit dies schnell Realität wird, versucht sich Spahn in einer finanziellen Charmeoffensive: Zehn Euro sollen Ärzte 2021 dafür erhalten, wenn sie ihren Patienten auf deren Wunsch ihre ePA befüllen. Der Gesetzentwurf sieht dabei auch eine (Funktions-)Beratung des Versicherten zur ePA inklusive der Versorgungsziele vor. Auch wenn diese Aufgabe auf nichtärztliche Mitarbeiter übertragbar ist, sollte der Gesetzgeber sich diese Regelung einmal im Alltag vorstellen: Herr oder Frau Mustermann stehen in der Arztpraxis und haben gelesen, sie könnten ihre Daten auf ihrem Smartphone mitnehmen. Wahrscheinlich äußern sie ihren Wunsch erst, wenn sie ihrem Arzt gegenübersitzen. Dieser erläutert kurz, worum es geht, und verweist an die Medizinische Fachangestellte (MFA). Im Anschluss des Arzt-Patienten-Gesprächs kommen die Mustermanns also zur Aktenbefüllung zur MFA. Diese sollte ein wenig technisches Verständnis und Zeit mitbringen. Verschiedene Smartphones mit verschiedenen Apps warten schließlich auf sie. Der Sperrbildschirm des Smartphones wird entsperrt, die ePA-App der Krankenkasse geöffnet und gesucht, wie man eigentlich die Verbindung zum System des Arztes aufbaut – oder ging dies per E-Mail? Und wer muss sich wie und wo authentifizieren? Schon dieses kleine Szenario verdeutlicht, dass über die Prozesse, die hier vonnöten sind, gut nachgedacht werden muss. Denn Zeit ist in diesem Fall nicht nur Geld, sondern gerade die Zeit, die in der Patientenbetreuung fehlt. Das kann auch kein Honorar ausgleichen. Die Digitalisierung muss vorangehen, daher ist das PDSG sinnvoll. Aber neue Leistungen wie eine Aktenbefüllung sind nicht automatisch ärztliche Leistungen. Dem Gesetzgeber fehlt manches Mal die Weitsicht, was die praktische Umsetzung von Regelungen betrifft.

Michael Schmedt
Stellv. Chefredakteur

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