BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 458. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 458. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes hinsichtlich der Umsetzung der Auflagen des Bundesministeriums für Gesundheit im Kontext der vom Bewertungsausschuss gefassten Beschlüsse zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 gefasst.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 458. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2020
1. Änderung der Nr. 4.3.10.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM
4.3.10.1 Terminservicestellen-Terminfall
Behandlungen, die aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erfolgen, erhalten gemäß § 87 Abs. 2b Satz 3 Nrn. 1–3 und Abs. 2c Satz 3 Nrn. 1–3 SGB V einen prozentualen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.
Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS (Terminservicestellen-Terminfall, kurz: TSS-Terminfall) erhält der Arzt einen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in Form einer arztgruppenspezifischen Zusatzpauschale. eines Zuschlags. Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags Aufschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung und beträgt
– vom 1. bis 8. Kalendertag 50 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten- oder Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale
– vom 9. bis 14. Kalendertag 30 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten- oder Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale
– vom 15. bis 35. Kalendertag 20 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten- oder Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale.
Die Höhe der Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung und beträgt
– vom 1. bis 8. Kalendertag 114 Punkte
– vom 9. bis 14. Kalendertag 68 Punkte
– vom 15. bis 35. Kalendertag 45 Punkte.
Der Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS gilt als erster Zähltag für die Berechnung des gestaffelten prozentualen Aufschlags. Bei der Abrechnung des Zuschlags bzw. der Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist das zutreffende Zeitintervall des TSS-Terminfalls durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die Zusatzpauschale Der Zuschlag kann nur in Fällen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder in Fällen, in denen ausschließlich Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) durchgeführt werden, berechnet werden.
Die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 kann nur in Fällen, in denen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) durchgeführt werden, berechnet werden.
Der Zuschlag bzw. Ddie Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 für die TSS-Terminvermittlung ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden, einzubeziehen.
In Fällen, in denen ausschließlich Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) durchgeführt werden, erfolgt der prozentuale Aufschlag gestaffelt nach dem Tag der Behandlung ebenfalls auf die Bewertung der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten- oder Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale, auch wenn diese im Arztgruppenfall nicht berechnet wird.
Der Zuschlag bzw. Ddie Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) erfolgt.
2. Änderung der Nr. 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM
4.3.10.2 Terminservicestellen-Akutfall
Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 SGB V ist Versicherten durch die TSS in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln (Terminservicestellen-Akutfall, kurz: TSS-Akutfall).
Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund der Vermittlung eines TSS-Akutfalls erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 50 % auf die jeweilige Versicherten- oder Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale in Form einesr Zuschlags Zusatzpauschale. Die Zusatzpauschale Der Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn der vermittelte Termin spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und Einschätzung als TSS-Akutfall erfolgt.
Bei der Abrechnung des Zuschlags der Zusatzpauschale ist der TSS-Akutfall durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die Zusatzpauschale Der Zuschlag kann nur in Fällen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet werden.
Die Zusatzpauschale Der Zuschlag für den TSS-Akutfall ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden, einzubeziehen.
Die Zusatzpauschale Der Zuschlag ist im Arztgruppenfall einmal berechnungsfähig. Das gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) erfolgt.
Die Zusatzpauschale Der Zuschlag ist ab Implementierung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 SGB V berechnungsfähig.
3. Aufnahme von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01322 und 01323 in den Abschnitt 1.3 EBM
01322 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01320 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
einmal im Arztgruppenfall
Die Gebührenordnungsposition 01322 kann durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt werden.
Die Gebührenordnungsposition 01322 ist im Arztgruppenfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 01710 berechnungsfähig.
01323 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01321 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
einmal im Arztgruppenfall
Die Gebührenordnungsposition 01323 kann durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt werden.
Die Gebührenordnungsposition 01323 ist im Arztgruppenfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 01710 berechnungsfähig.
4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01710 in den Abschnitt 1.7.1 EBM
01710 Zusatzpauschale für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1,
einmal im Arztgruppenfall
Die Gebührenordnungsposition 01710 kann durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt werden.
Die Gebührenordnungsposition 01710 ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Arztgruppe derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde.
Die Gebührenordnungsposition 01710 ist am Behandlungstag nicht neben einer Versicherten- oder Grundpauschale berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01710 ist im Arztgruppenfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01322, 01323, 03010, 04010, 05228, 06228, 07228, 08228, 09228, 10228, 11228, 13228, 13298, 13348, 13398, 13498, 13548, 13598, 13648, 13698, 14218, 15228, 16228, 17228, 18228, 20228, 21236, 21237, 22228, 23228, 23229, 24228, 25228 bis 25230, 26228, 27228 und 30705 berechnungsfähig.
5. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 03010 im Abschnitt 3.2.1.1 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03000 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
6. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 04010 im Abschnitt 4.2.1 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 04000 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
7. Änderung der vierten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM
4. Neben den Gebührenordnungspositionen 04564 bis 04566, 04572 und 04573 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320 undbis 013213, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig.
8. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 05228 im Abschnitt 5.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 05210 bis 05212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
9. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 06228 im Abschnitt 6.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 06210 bis 06212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
10. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 07228 im Abschnitt 7.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 07210 bis 07212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
11. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 08228 im Abschnitt 8.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 08210 bis 08212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
12. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 09228 im Abschnitt 9.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 09210 bis 09212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
13. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 10228 im Abschnitt 10.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 10210 bis 10212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
14. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 11228 im Abschnitt 11.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 11210 bis 11212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
15. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13228 im Abschnitt 13.2.1 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13210 bis 13212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
16. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13298 im Abschnitt 13.3.1 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13290 bis 13292 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
17. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13348 im Abschnitt 13.3.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13340 bis 13342 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
18. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13398 im Abschnitt 13.3.3 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
19. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13498 im Abschnitt 13.3.4 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13490 bis 13492 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
20. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13548 im Abschnitt 13.3.5 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13540 bis 13542 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
21. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13598 im Abschnitt 13.3.6 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
22. Änderung der dritten Bestimmung zum Abschnitt 13.3.6 EBM
3. Neben den Gebührenordnungspositionen 13610, 13611, 13612, 13620, 13621 und 13622 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320 und bis 013213, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig.
23. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13648 im Abschnitt 13.3.7 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13640 bis 13642 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
24. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 13698 im Abschnitt 13.3.8 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13690 bis 13692 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
25. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 14218 im Abschnitt 14.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 14210 und 14211 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
26. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 15228 im Abschnitt 15.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 15210 bis 15212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
27. Änderung der Nr. 2 der Präambel 16.1 EBM
2. Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 sowie den Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung nach der Gebührenordnungsposition 21225 und die Zusatzpauschale den Zuschlag für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung nach der Gebührenordnungsposition 21237. Der Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 nach der Gebührenordnungsposition 21228 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
28. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 16228 im Abschnitt 16.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 16210 bis 16212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
29. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 17228 im Abschnitt 17.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 17210 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
30. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 18228 im Abschnitt 18.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 18210 bis 18212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
31. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 20228 im Abschnitt 20.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 20210 bis 20212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
32. Änderung der Nr. 2 der Präambel 21.1 EBM
2. Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 sowie den Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung nach der Gebührenordnungsposition 21225 und die Zusatzpauschale den Zuschlag für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung nach der Gebührenordnungsposition 21237. Der Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 nach der Gebührenordnungsposition 21228 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
33. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 21236 im Abschnitt 21.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 21210 bis 21212 für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
34. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 21237 im Abschnitt 21.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
35. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 22228 im Abschnitt 22.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 22210 bis 22212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
36. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 23228 im Abschnitt 23.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 23210 bis 23212 für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
37. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 23229 im Abschnitt 23.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 23214 für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
38. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 24228 im Abschnitt 24.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 24210 bis 24212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
39. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 25228 im Abschnitt 25.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 25210 bei gutartiger Erkrankung für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
40. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 25229 im Abschnitt 25.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 25211 bei bösartiger Erkrankung für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
41. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 25230 im Abschnitt 25.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 25214 nach strahlentherapeutischer Behandlung für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
42. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 26228 im Abschnitt 26.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 26210 bis 26212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
43. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 27228 im Abschnitt 27.2 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 27210 bis 27212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
44. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 30705 im Abschnitt 30.7.1 EBM
Zusatzpauschale Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30700 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
45. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
46. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01322 und 01323 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 4.1 Nr. 5, 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2, 7.1 Nr. 4, 8.1 Nr. 4, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 11.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 6, 14.1 Nr. 2, 15.1 Nr. 2, 16.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 2, 20.1 Nr. 2, 21.1 Nr. 3, 22.1 Nr. 2, 23.1 Nr. 2, 26.1 Nr. 2, 27.1 Nr. 4 und 31.6.1 Nr. 1
47. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01710 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 4.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 4, 9.1 Nr. 2, 18.1 Nr. 2 und 20.1 Nr. 2
48. Aufnahme von Gebührenordnungspositionen in den Anhang 3 zum EBM
49. Änderungen im Anhang 3 zum EBM
Protokollnotiz
Die gemäß Protokollnotiz des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 445. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) aufgenommenen kodierten Zusatznummern werden in ihrer Bezeichnung entsprechend diesem Beschluss angepasst.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.