ArchivDeutsches Ärzteblatt PP2/2020Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä): Artikel 1, Artikel 2, Inkrafttreten

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä): Artikel 1, Artikel 2, Inkrafttreten

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)

1. § 24 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

(8) Überweisungen zur Durchführung von Leistungen der Abschnitte 11.4, 32.2 und 32.3 EBM, von entsprechenden Leistungen der Abschnitte 1.7 und 8.5 EBM und von Leistungen der Abschnitte 19.4 und 30.12.2 EBM sind nur als Auftragsleistung zulässig. Hierfür ist das Muster 10 zu verwenden. Werden im Behandlungsfall oder Krankheitsfall vom Versicherten Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4, 30.12.2, 32.2 oder 32.3 und von entsprechenden Leistungen der Abschnitte 1.7 und 8.5 EBM bei demselben Vertragsarzt direkt oder auf eine Überweisung nach Muster 6 in Anspruch genommen, sind Leistungen nach Satz 1 auf diesem Behandlungsschein und nicht auf Überweisung nach Muster 10 zu berechnen. Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist für die Untersuchungen der organisierten Krebsfrüherkennungs-Richtlinie nach den Gebührenordnungspositionen 01763 und 01767 Muster 39 zu verwenden.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote Nr. 1 zu § 25 Abs. 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

3. Für die Erbringung des biomarkerbasierten Tests beim primären Mammakarzinom gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juni 2019 (BAnz AT 22. August 2019 B5) gilt abweichend von Nr. 2, dass die molekularbiologische Analyse von Tumorgewebe und die daraus resultierende Ermittlung eines Risikoscores in Bezug auf das Rezidivrisiko auf Anordnung des Vertragsarztes als Teil der ärztlichen Behandlung in den USA erbracht werden kann. Soweit das Testverfahren eine Verarbeitung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zwecke der Risikoeinschätzung bei der getesteten Patientin erfolgt. § 25 Abs. 2 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.1

1 Unbeschadet der in § 25 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 vorgesehenen Befristung werden die Partner des Bundesmantelvertrages § 25 Abs. 2 Nr. 3 aufheben, sobald gleichwertige vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Untersuchungs- und Behandlungsmethode anerkannte Untersuchungsverfahren nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 erbracht werden können.

c) Absatz 4a wird gestrichen.

3. In § 29 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Muss für ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung eines Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt vorzunehmen und zu kennzeichnen.

4. Die Protokollnotiz zu § 25 wird wie folgt gefasst:

Die Vertragspartner hatten vereinbart, die aus der Neubewertung der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.3.1 bis 32.3.14 des Kapitels 32 des EBM erwarteten Einsparungen in Höhe von 46 Mio. Euro zur Finanzierung neuer laboratoriumsmedizinischer Leistungen zu verwenden, für die ab dem Jahr 2008 ff. neue Gebührenordnungspositionen in Abschnitt 32.3 EBM aufgenommen wurden. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. Juni 2020, ob die gemäß Satz 1 für neue laboratoriumsmedizinische Leistungen vorgesehenen Finanzmittel im Jahr 2017 ausgeschöpft worden sind. Sollten die Finanzmittel nicht ausgeschöpft worden sein, berät der Bewertungsausschuss über die Verwendung der Finanzmittel.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Berlin, den 13.12.2019

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

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