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Elektronische Patientenakte: Kein „Alles-oder-nichts“-Prinzip


Die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 für jeden gesetzlich Krankenversicherten als freiwillige Anwendung zur Verfügung stehen soll, gibt dem Nutzer auch in der ersten Ausbaustufe bereits Möglichkeiten der Zugriffssteuerung. Darauf hat der Geschäftsführer der gematik, Markus Leyck Dieken, in Berlin hingewiesen. Es gelte nicht das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, wie dies häufig dargestellt werde, sagte Leyck Dieken. So sehe die Struktur der ePA drei Fächer vor – eines für die Leistungserbringer, eines für die Krankenkassen und eines für vom ePA-Inhaber selbst eingestellte Daten, die sich jeweils separat öffnen ließen. Der Nutzer könne Dokumente verschieben und dadurch beispielsweise verbergen. Zudem sei die Dauer des Zugriffs nach dem Entwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) standardmäßig auf eine Woche beschränkt und könne maximal auf 18 Monate ausgedehnt werden. Um Missbrauch auszuschließen, werde zudem für die Dauer von zwei Jahren protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen habe. Erst in der zweiten Ausbaustufe der ePA ab 2022 sieht das PDSG vor, dass der Versicherte auch „feingranular“ Zugriffsberechtigungen für spezifische Dokumente und Datensätze erteilen kann. Dann sollen auch weitere Nutzerkreise, wie Pflege, Hebammen oder Physiotherapeuten, an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden werden, sodass sie potenziell auch auf die ePA zugreifen können. Über den Kommunikationsdienst KOM-LE, der als Standardverfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente im Gesundheitswesen entwickelt wird, werden laut Leyck Dieken der elektronische Arztbrief, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie der ärztliche Entlassbrief Mitte des Jahres verfügbar sein. KBr