ArchivDeutsches Ärzteblatt7/2020GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Rechnungslegung

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GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Rechnungslegung

Gorlas, Stefan

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Zur geänderten Vergütung der ärztlichen Leichenschau, gültig ab 1. Januar 2020, werden neben der im GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 17. Januar 2020 dargestellten Thematik auch Fragen zur Rechnungslegung gemäß § 12 GOÄ an die Landesärztekammern herangetragen.

Gefragt wird insbesondere, in welchem Umfang die Leistungsbeschreibung der neuen Nrn. 100 und 101 GOÄ in der Rechnung aufgeführt werden muss sowie nach der Mindestdauer.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GOÄ muss die Rechnung insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung sowie bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer nebst dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz enthalten.

Da die Leistungslegenden der neuen Nrn. 100 und 101 GOÄ relativ lang sind, hat der Arzt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 die Möglichkeit, die Bezeichnung der Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ nicht in der entsprechenden Spalte der Rechnung aufzuführen, sondern dieser eine Zusammenstellung beizufügen, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.

Alternativ können laut der Amtlichen Begründung zu § 12 GOÄ (Bundesratsdrucksache 295/82 vom 19. Juli 1982) statt der vollen Leistungsbezeichnung auch Kurzbezeichnungen angegeben werden, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und den Leistungsumfang umfassend beschreiben.

In letzterem Fall muss insofern aus der Rechnung im Hinblick auf die Leistungsbezeichnung eine verständliche, aber auch umfassende Kurzbeschreibung der Leistungen nach den neuen Nrn. 100 und 101 GOÄ ersichtlich sein, die auch die unter diesen Gebührennummern aufgeführte Mindestdauer (ohne Aufsuchen des Verstorbenen) enthält.

Ebenso sollte, falls für eine eingehende Leichenschau nach Nr. 101 GOÄ nur 60 Prozent der Gebühr berechnungsfähig sind, dieser Sachverhalt in der Rechnung für den Empfänger entweder durch Anführen des vollständigen zweiten Satzes („Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr berechnungsfähig.“) der Leistungslegende der neuen Nr. 101 GOÄ oder durch eine verständliche Kurzbeschreibung nachvollziehbar sein. Analoges gilt für die neue Nr. 100 GOÄ.

Erfüllt die Rechnung nicht die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ, wozu auch das Fehlen einer in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Mindestdauer gehört, wird die Vergütung gemäß dem Urteil des BGH vom 21. Dezember 2006 (Az.: III ZR 117/06) nicht fällig, das heißt, der Rechnungsempfänger wäre nicht verpflichtet, diese formal fehlerhafte Rechnung zu begleichen. Dr. med. Stefan Gorlas

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