ArchivDeutsches Ärzteblatt8/2020Dienstreisen ins europäische Ausland: Ohne Bescheinigung wird’s teuer

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Dienstreisen ins europäische Ausland: Ohne Bescheinigung wird’s teuer

Spielberg, Petra

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Wer als Ärztin oder Arzt eine Dienstreise ins europäische Ausland unternimmt, sollte daran denken, rechtzeitig eine sogenannte Entsendebescheinigung zu beantragen. Fehlt der Beleg, drohen hohe Bußgelder. Grundlage für den bürokratischen Aufwand ist eine EU-Verordnung.

Foto: gruizza/iStock
Foto: gruizza/iStock

Ärztinnen oder Ärzte, die sich zeitweilig beruflich im europäischen Ausland aufhalten, sind verpflichtet, eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Da ein solcher Nachweis über die Sozialversicherungspflicht im Heimatland nach EU-Recht für alle grenzüberschreitenden Dienstreisen zwischen wenigen Stunden bis zu zwei Jahren erforderlich ist, fallen folglich auch ärztliche Fortbildungskongresse, Seminare oder Workshop sowie medizinische Vorträge und die zeitweilige Tätigkeit in einem ausländischen Krankenhaus darunter. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Praxisinhaber oder ein angestellter Arzt geschäftlich im Ausland unterwegs ist.

„Dadurch wird vermieden, dass bei einem beruflichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge doppelt bezahlt werden müssen“, informiert die Bezirksärztekammer Südwürttemberg (BÄKSW). Zum EWR zählen Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Vorschrift fußt auf einer EU-Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme und ist bereits seit Mai 2010 verpflichtend. In der Vergangenheit wurde die Regelung aber oft nicht beachtet und von den Aufenthaltsstaaten eher großzügig ausgelegt.

Verstärkte Kontrollen

Einige EU-Staaten, allen voran Frankreich und Österreich, haben derweil aber ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping verschärft und kontrollieren seither verstärkt, ob ein Entsendenachweis vorliegt. „Wenn man als Ärztin oder Arzt auf der sicheren Seite sein will, ist es ratsam, die A1-Bescheinigung bei einer beruflichen Auslandsreise grundsätzlich mitzuführen“, empfiehlt daher Stefan Strunk, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Die BÄKSW rät zudem, den Antrag auf Ausstellen der Bescheinigung aufgrund der Bearbeitungszeit von drei bis fünf Tagen rechtzeitig vor Reiseantritt zu stellen. In Fällen, in denen die Zeit für die Ausstellung des Dokuments vor Abreise nicht reicht, sei es dagegen ratsam, eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitzuführen, so die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Ein Vorstoß der EU-Kommission zur Reform der Verordnung, um den bürokratischen Aufwand durch einen Verzicht auf die Bescheinigungen zu senken, scheiterte im Frühjahr vergangenen Jahres, da die EU-Mitgliedstaaten über diesen Punkt keine Einigung erzielen konnten.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wäre es rein rechtlich zwar jetzt schon zulässig, bei nicht regelmäßigen kurzfristig anberaumten beziehungsweise kurzzeitigen Geschäftsreisen bis zu einer Woche auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 zu verzichten. Gleichwohl sei der Verzicht auf eine vorherige Antragstellung, insbesondere bei Reisen nach Frankreich und Österreich, nicht zu empfehlen, betont das BMAS.

Geldbußen bis zu 10 000 Euro

Frankreich sehe zwar im Regelfall von einer Geldstrafe ab, wenn nachgewiesen werden könne, dass die A1-Bescheinigung bereits beantragt wurde. „In diesem Fall ist die Bescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Kontrolle nachzureichen“, erklärt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland des GKV-Spitzenverbands. Für Entsendungen nach Österreich empfiehlt die DRV hingegen, zusätzlich zur Kopie des Antrags einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. „Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein“, so die DRV.

Können Ärzte beziehungsweise Arbeitgeber allerdings keinen Nachweis über eine Entsendung erbringen, drohen empfindliche Strafen. Das Gastland ist in solchen Fällen berechtigt, Geldbußen bis zu 10 000 Euro zu verhängen sowie Sozialversicherungsbeiträge nach heimischem Recht einzuziehen. Auch darf es den Zutritt zu Firmen- und Messegeländen verweigern. Für die Prüfung, ob während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat beziehungsweise einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit im europäischen Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten, sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen sind in Deutschland unterschiedliche Stellen zuständig. So nimmt die ABV A1-Anträge für nicht gesetzlich krankenversicherte Ärzte entgegen, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Während sich Selbstständige direkt und schriftlich an die ABV wenden müssen, erfolgt die Antragstellung für Angestellte auf elektronischem Wege über den Arbeitgeber.

Ist der angestellte Arzt ausschließlich privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt, dann läuft das Verfahren über die DRV. Für gesetzlich Krankenversicherte sind dagegen die jeweiligen Krankenkassen zuständig. „Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht“, erklärt der GKV-Spitzenverband. Krankenhäuser oder Praxisinhaber, die einen angestellt beschäftigten Arzt ins Ausland entsenden wollen und über ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm verfügen, können die Antragstellung hierüber abwickeln. Alternativ steht ihnen für die Beantragung eine elektronische Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.

Elektronische Antragstellung

Das kostenfreie Programm mit dem Namen sv.net gibt es in zwei Ausführungen: einer Online-Version
(sv.net/standard) und einer Win-dows-PC-basierten Variante (sv.net/comfort) mit unterschiedlichem Leistungsumfang. Bei der Standardvariante ist keine lokale Installation erforderlich. Dafür lassen sich dort keine Daten zwischenspeichern. Die PC-basierte Lösung bietet dagegen die Möglichkeit, Meldungen sowie Firmen- und Personalstammdaten auf dem Computer zu speichern und somit beliebig oft auf das A1-Dokument zuzugreifen. 

Seit der Einführung der verpflichtenden elektronischen Antragstellung für abhängig Beschäftigte und der Ankündigung strengerer nationaler Kontrollen ist die Zahl der Anträge sprunghaft angestiegen. So hat allein die ABV im vergangenen Jahr über 13 000 Anfragen bearbeitet. „Das waren deutlich mehr als die Jahre zuvor“, sagt Strunk. Petra Spielberg

Zuständige Stellen

Selbstständige Ärztinnen und Ärzte richten ihren Antrag auf dem Postweg an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), Luisenstraße 17, 10177 Berlin, Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, oder per Fax an die +49 (0)30 800 93 10 29. E-Mail-Anträge werden nicht angenommen.

Für angestellte Ärzte müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019 gemäß §106 SGB IV die A1-Bescheinigung über ein elektronisches Verfahren bei der jeweils zuständigen Stelle beantragen. Dies sind:

  • die jeweiligen Krankenkassen für gesetzlich krankenversicherte Ärzte
  • die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für privat krankenversicherte Ärzte, die nicht Mitglied der ABV sind
  • die ABV für privat krankenversicherte Mitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks

Elektronisches Verfahren

Weiterführende Informationen zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 finden sich in den gleichnamigen Gemeinsamen Grundsätzen in der ab 1. Juli 2019 geltenden Fassung des §106 SGB IV auf einer hierfür eingerichteten Webseite des GKV-Spitzenverbandes oder bei den jeweils zuständigen Kostenträgern

http://daebl.de/LC87

Nützliche Hinweise

Wird ein EU-Land lediglich als Transitland durchquert, ist hierfür keine A1-Bescheinigung zu beantragen. Erfolgt dagegen auf dem Weg in ein EU-Land ein Zwischenstopp in einem anderen Staat, zum Beispiel für eine berufliche Besprechung, müssen A1-Bescheinigungen für beide Länder beantragt und mitgeführt werden.

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