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Frischzellentherapie: Länder jetzt gefordert


Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Karlsruher Richter haben in ihrem Spruch vom 16. Februar 2000 (Az.: 1 BvR 420/97) lediglich festgestellt, dass die damalige Verordnung (Frischzellenverbot) nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die der Länder fiel. Das Bundesgesundheitsministerium habe 1997 den Erlass nicht auf das Arzneimittelgesetz stützen dürfen. Die Zuständigkeit des Bundes wäre nur dann begründet gewesen, wenn ein Arzneimittel hergestellt und auf den Markt gebracht worden wäre. Die aus Schafsfeten gewonnenen Infusionslösungen seien dagegen nur für spezielle Ärzte hergestellt und nicht "in den Verkehr" gebracht worden. Der Bund könne die Herstellung einer Arznei folglich nur dann verbieten und unter Strafe stellen, wenn diese an Dritte weitergegeben und in den Handel gebracht werden solle.
Der Spruch des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dennoch keine "Stärkung alternativer Behandlungsmethoden", wie bereits frohlockt wurde. Vielmehr ist das seinerzeitige Gutachten des Bundesgesundheitsamtes noch nicht entkräftet worden. Dieses urteilt über die Therapieform, dass sie "zu keinem nachweisbaren Nutzen für die Patienten" führe, aber "mit möglichen gravierenden gesundheitlichen Risiken verbunden sei". Nun sind die Bundesländer gefordert, tätig zu werden. Dr. Harald Clade
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