BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 468. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil A, Teil B


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 468. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Februar 2020 gefasst und mit der Gebührenordnungsposition 32816 ein nukleinsäurebasiertes spezifisches Nachweisverfahren auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) neu in den EBM aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 468. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Februar 2020
1. Änderung der Kennnummer 32006 im Abschnitt 32.1 EBM
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 32816 in den Abschnitt 32.3.12 EBM
32816 Nukleinsäurenachweis des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) mittels RT-PCR einschließlich eines Bestätigungstestes bei Reaktivität im Suchtest (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung)
Obligater Leistungsinhalt
– Untersuchung von Material der oberen Atemwege (Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat) und/oder Oropharynx-Abstrich)
oder
– Untersuchung von Material der tiefen Atemwege (Bronchoalveoläre Lavage, Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert) und/oder Trachealsekret),
je Material, bis zu zweimal am Behandlungstag 59,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32816 ist nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 32816 kann nur für die vom RKI definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden. Die Falldefinition des RKI ist zu beachten.
Teil B
zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 32816 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
mit Wirkung zum 1. Februar 2020
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach der Gebührenordnungspostion 32816 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum neuartigen beta-Coronavirus (2019-nCoV) zum 1. Februar 2020 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Die Vergütung der Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 32816 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
2. Die Überführung der Gebührenordnungsposition 32816 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014, oder entsprechender Folgebeschlüsse, zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den EBM.
Protokollnotiz:
Die bei klinischem Verdacht gemäß der Falldefinition des RKI auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen Leistungen sind gemäß Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Ziffer 88240 auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.