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GKV-Leistungskatalog: Indikationen für Podologie erweitert


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die medizinische Fußpflege für weitere Indikationen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen. So sollen nicht nur beim diabetischen Fußsyndrom entsprechende Therapien verordnet werden können, sondern auch bei Schädigungsbildungen an Haut und Zehennägeln, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, hieß es vom G-BA. „Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fußes führen können“, erläuterte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Podologie soll auch bei Sensibilitätsstörungen oder Durchblutungsstörungen (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie) verordnet werden können. Laut der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie können die Heilmittel von Vertragsärzten sowie im Zuge des Entlassmanagements von Krankenhäusern verschrieben werden. Wie viele Patienten von der neuen Verordnung, die voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten wird, profitieren, ist noch unklar. Die Patientenvertretung hatte 2018 den Antrag eingereicht, dass Heilmittelrichtlinie und -katalog zur Verordnungsfähigkeit von podologischen Therapien überprüft werden. Der G-BA wollte frühestens im Mai 2021 entscheiden. Nun wurden die Beratungen mehr als ein Jahr früher abgeschlossen. bee
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