BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Befristete Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragsärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung im Zusammenhang mit dem Coronavirus


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – treffen als Bestandteil des Bundesmantelvertrages für die vertragsärztliche Versorgung die nachstehende
Befristete Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragsärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Präambel
Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ihrer gemeinsamen Verantwortung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krisensituation im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus (SARS-CoV-2).
Aufgrund von Engpässen bei der Verfügbarkeit von Schutzausrüstung erfolgt hierzu eine zentrale Beschaffung durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren (BeschA).
Hiervon umfasst sind auch Produkte, die grundsätzlich als Praxisbedarf von den Vertragsärzten selbst zu beschaffen und zu finanzieren sind und in den Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) berücksichtigt sind.
Mit Blick auf die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation regelt die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bundesmantelvertrages für die vertragsärztliche Versorgung (BMV-Ä) ein besonderes Verfahren für den Abruf von in dieser Vereinbarung definierter Schutzausrüstung beim BeschA, für die Verteilung dieser Schutzausrüstung an die Vertragsärzte sowie für die Abrechnung und Finanzierung der so bezogenen Schutzausrüstung.
In Anlehnung an und in Ergänzung von bestehenden Verfahren zum Sprechstundenbedarf auf gesamtvertraglicher Grundlage sieht die Vereinbarung vor, dass Schutzausrüstung nach einer Bedarfsermittlung der Kassenärztlicher Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung beim BeschA angefordert wird. Diese Form der Bedarfsermittlung dient der Verfahrenserleichterung und –beschleunigung in der bestehenden Sondersituation. Die gelieferte Schutzausrüstung wird – ebenfalls zur Verfahrenserleichterung und –beschleunigung – vom BeschA über die Kassenärztliche Vereinigung an die Vertragsärzte geliefert. Die Kosten für die auf diesem Wege beschaffte Schutzausrüstung werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Krankenkassen übernommen.
Die nachstehenden Regelungen ergänzen insoweit die auf Gesamtvertragsebene vereinbarten Sprechstundenbedarfsvereinbarungen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung gilt für die Ausstattung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nachfolgend Vertragsärzte) mit vom BeschA beschaffter Schutzausrüstung im Sinne von § 2.
(2) Die Vereinbarung umfasst auch die notwendige Schutzausrüstung für die Behandlung nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Patienten durch Vertragsärzte, sofern sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen pauschal in Höhe von 10% an den aufgrund dieser Vereinbarung entstehenden Kosten beteiligen. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass in diesem Fall der auf die privaten Krankenversicherungsunternehmen entfallende Anteil von diesen unmittelbar mit dem BeschA abgerechnet wird und die vom BeschA nach dieser Vereinbarung gestellten Rechnungen bereits um den Anteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen bereinigt sind.
§ 2 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist folgende vom BeschA zentral beschaffte Schutzausrüstung:
- Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken),
- FFP2 Masken,
- FFP3 Masken (soweit für die vertragsärztliche Versorgung zwingend benötigt),
- Einmalschutzkittel,
- Schutzbrillen
soweit diese im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist und angewendet wird. Die Schutzausrüstung, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, wird durch die Vertragspartner kontinuierlich überprüft und sofern erforderlich unverzüglich an die aktuellen Erfordernisse und Gegebenheiten angepasst.
§ 3 Ermittlung des Bedarfs
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes den voraussichtlichen Bedarf an Schutzausrüstung gemäß § 2 für die vertragsärztliche Versorgung im jeweiligen KV-Bezirk. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt im Anschluss das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen her. Das Einvernehmensverfahren nach Satz 2 darf eine Frist von zwei Tagen nicht überschreiten. Kann ein Einvernehmen in der Frist nicht hergestellt werden erfolgt eine Entscheidung zum Bedarf in Abweichung von § 89 SGB V durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 89 Abs. 10 SGB V.
(2) Bei der Bedarfsermittlung nach Absatz 1 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband geben hierzu für Lieferungen ab dem 31. März 2020 eine gemeinsame Empfehlung ab, beispielsweise unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, der COVID-19 Fallzahlen und/oder der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19.
(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Bedarf wird von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeldet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt die Bestellungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen und leitet sie an das BeschA und zeitgleich nachrichtlich an den GKV-Spitzenverband weiter.
§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung der Schutzausrüstung erfolgt durch das BeschA frei Haus an die Kassenärztliche Vereinigung oder eine von dieser beauftragten Stelle. Die Lieferadresse wird dem BeschA bei der Bedarfsmeldung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung mitgeteilt. Das BeschA informiert zeitgleich mit der Lieferung die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband über die Lieferung und den Umfang der Lieferung.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob die gelieferte Menge der Bestellung und der von BeschA gestellten Rechnung entspricht und informiert die rechnungsbegleichende Stelle nach § 5 Abs. 1 über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die gelieferte Schutzausrüstung den Vertragsärzten im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Verfügung. Dabei stellt sie eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sicher.
(4) Eine Lagerhaltung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertragsärzte notwendig ist.
(5) Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausstattung zentral beschaffter Schutzausrüstung sind vom Vertragsarzt unmittelbar gegenüber dem BeschA als Lieferanten geltend zu machen.
§ 5 Abrechnung und Finanzierung
(1) Die Kosten für die Ausstattung der Vertragsärzte mit Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung werden von den Krankenkassen übernommen. Hierzu bestimmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine rechnungsbegleichende Stelle. Die Stelle nach Satz 2 ist Empfänger der Rechnung des BeschA und für den Ausgleich der Rechnung zuständig. Die Kassenärztliche Vereinigung erhält eine Abschrift der Rechnung für die Prüfung nach § 4 Abs. 2.
(2) Die für die Finanzierung der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel werden von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung aufgebracht. Soweit die Verbände der Krankenkassen keine abweichende Regelung treffen, finden die nach § 44 Abs. 8 Satz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte getroffenen Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten, Befristung
(1) Die Vereinbarung tritt am 10. März 2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 10. Juni 2020. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob einer Verlängerung erforderlich ist.
(2) Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.
Berlin, den 09.03.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin