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Rechtsreport: Arztbrief muss nur bei falschen Tatsachen korrigiert werden


Patienten haben keinen Anspruch darauf, dass ein Arztbrief korrigiert wird; es sei denn, dieser enthält unrichtige Tatsachen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin von einer Privatklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie einen neuen, inhaltlich korrigierten Arztbrief verlangt. Unter anderem forderte die Patientin, dass in dem ursprünglichen Brief der Absatz „auch an späteren Arbeitsstellen fühlte sich die Klägerin immer wieder abgelehnt, worauf sie vermeidend mit Rückzug oder Arbeitsplatzwechsel reagierte“ gelöscht werden sollte. Die Klinik lehnte das ab. Eine Klage der Patientin vor dem Landgericht Kempten blieb erfolglos. Das OLG München wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nach Auffassung des OLG ergibt sich weder aus den Vorschriften zum Behandlungsvertrag (§§ 630 a ff. BGB) noch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder einer entsprechenden Anwendung der §§ 630 oder 666 BGB ein Anspruch auf Abänderung eines Arztbriefes.
Ein Änderungsanspruch als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag i. V. m. § 242 BGB komme nur dann in Betracht, wenn der Arztbrief unrichtige Tatsachen wiedergebe. Die Patientin habe sich in ihren Schriftsätzen nicht dazu geäußert, wie sie im Rahmen des Anamnesegesprächs und ihres Aufenthalts in der Klinik gegenüber den Therapeuten ihren Arbeitsplatzwechsel begründet habe. Als unzutreffend bezeichnete das OLG die Bewertung der Patientin, die Klinik habe durch ergänzende Stellungnahmen im Rechtsstreit eingeräumt, die behandelnden Ärzte hätten insoweit falsche Angaben gemacht. Weder den ergänzenden Stellungnahmen noch dem Vortrag der Klinik vor Gericht sei ein solches Zugeständnis zu entnehmen. Zudem verkenne die Patientin die Funktion eines Arztbriefes. Dieser diene dazu, Befunde und Behandlungsmaßnahmen sowie deren Auswirkungen zu dokumentieren und dies nachbehandelnden Ärzten mitzuteilen. Arztbriefe dienten jedoch nicht als Belege in arbeitsgerichtlichen oder beamtenrechtlichen Verfahren. Die Patientin habe folglich keinen Anspruch darauf, dass der Arztbrief zu diesem Zweck neu gefasst werde.
OLG München, Beschluss vom 26. August 2019, Az.: 24 U 2814/19
RAin Barbara Berner