ArchivDeutsches Ärzteblatt13/2020GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Steigerungssatz

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GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Steigerungssatz

Gorlas, Stefan

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Neben den in den GOÄ-Ratgebern im Deutschen Ärzteblatt (Heft 3 vom 17. Januar 2020 und Heft 7 vom 14. Februar 2020) zur Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020 behandelten Fragen zeigt sich durch bei den Landesärztekammern eingehende Anfragen auch Erläuterungsbedarf zum Gebührensatz beziehungsweise Steigerungssatz.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B. VII. (Todesfeststellung) Nr. 5 GOÄ sind die Leistungen nach den neuen Nummern 100 und 101 GOÄ sowie der Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Daher ist beispielsweise eine Inrechnungstellung der Nr. 101 GOÄ mit einem 2,3-fachen des Gebührensatzes, woraus sich theoretisch ein Betrag von 381,27 Euro ergeben würde, nicht zulässig. Andererseits gilt dieser einfache Gebührensatz laut § 11 GOÄ (Zahlung durch öffentliche Leistungsträger) auch dann, wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet. Insofern kann beispielweise eine eingehende Leichenschau mit einer Mindestdauer von 40 Minuten (ohne Aufsuchen des Verstorbenen) mit der Nr. 101 GOÄ und dem einfachen Gebührensatz bzw. einem Betrag von 165,77 Euro gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger in Rechnung gestellt werden.

Auch die Bundesregierung ist laut ihrer Verordnung vom 31. Juli 2019, welcher der Bundesrat am 20. September 2019 zugestimmt hat, im Hinblick auf die Folgen der verbesserten Vergütung der ärztlichen Leichenschau davon ausgegangen, dass den Städten und Gemeinden durch diese neue Regelung im Rahmen der ordnungsrechtlichen Bestattungen und Sozialbestattungen Mehraufwendungen von jährlich insgesamt bis zu rund 3,3 Millionen Euro entstehen werden.

Schlussendlich muss die Rechnung gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GOÄ insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung sowie bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer nebst dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz enthalten. Insofern ist gebührenrechtlich-formal auch beim Ansatz der Nummern 100, 101 und 102 GOÄ der (einfache) Steigerungssatz in der Rechnung aufzuführen, da Letztere ansonsten nicht fällig wird, wodurch der Rechnungsempfänger zur Begleichung der formal fehlerhaften Rechnung nicht verpflichtet wäre. Dr. med. Stefan Gorlas

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