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Atemwegsinfekte: Ärzte dürfen zwei Wochen per Telefon krankschreiben


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) haben die Regelung zur telefonischen Krankschreibung von Patienten ausgeweitet. Das teilte die KBV kürzlich mit. Ärzte dürfen demnach nun die entsprechende Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit (AU) für 14 Tage ausstellen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die Regel gilt zunächst bis zum 23. Juni 2020. Bereits seit etwa zwei Wochen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu einer Woche ausstellen. Neu ist auch, dass unter die Regelung jetzt Patienten fallen, bei denen ein Infektionsverdacht auf SARS-CoV-2 besteht. „Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen“, so die KBV. Der Arzt muss den Patienten aber darauf hinweisen, dass dieser nach telefonischer Anmeldung unverzüglich einen Arzt aufsuchen soll, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht. Sollte bei einem Patienten der Infektionsverdacht bestehen, soll der Arzt ihn darüber informieren, wo er sich testen lassen kann. hil