BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – schließen aufgrund der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Ergänzung der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung – Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte) die nachstehenden
Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2
vom 23. März 2020*
§ 1 Durchführung von Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie über Video
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Psychotherapie-Vereinbarung ist vom 23. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Versicherten oder dem Versicherten für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung grundsätzlich erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Psychotherapie-Vereinbarung ist vom 23. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Versicherten oder dem Versicherten für Psychotherapeutische Sprechstunden nach § 11 Psychotherapie-Richtlinie nicht erforderlich; Psychotherapeutische Sprechstunden nach § 11 Psychotherapie-Richtlinie können im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Psychotherapie-Vereinbarung ist vom 23. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Versicherten oder dem Versicherten für probatorische Sitzungen nach § 12 Psychotherapie-Richtlinie nicht erforderlich; Probatorische Sitzungen nach § 12 Psychotherapie-Richtlinie können im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.
(4) § 17 Absatz 4 Psychotherapie-Vereinbarung bleibt unberührt; für die Durchführung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde sind die Voraussetzungen gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä zu erfüllen.
§ 2 Umwandlung von Gruppen- in Einzelleistungen
1In Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie oder im Rahmen einer genehmigten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie können vom 23. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 Therapieeinheiten der Gruppentherapie im Verhältnis von 100 Minuten Gruppenbehandlung zu 50 Minuten Einzelbehandlung ohne gesonderte Antragstellung gegenüber der Krankenkasse als Therapieeinheiten der Einzeltherapie durchgeführt und abgerechnet werden. 2Der Krankenkasse ist eine formlose Anzeige zu übersenden. 3Hierbei hat das beantragte Psychotherapieverfahren dem durchgeführten Psychotherapieverfahren in der Einzelbehandlung zu entsprechen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2020 außer Kraft.
§ 4 Kündigung
Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Monats möglich.
Protokollnotizen
Die Partner dieser Vereinbarung werden spätestens zum 31. Mai 2020 prüfen, ob eine Verlängerung der Regelungen dieser Vereinbarung erforderlich sind.
Berlin, den 23.03.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin