BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Inkrafttreten, Befristung


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – schließen zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie die folgende
Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 23. März 2020*
Artikel 1
Abweichungen von Regelungen des Bundesmantelvertrages
(1) In der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie können Inhaber eines Versorgungsauftrages von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abweichen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen (z. B. Schließung von Dialyseeinrichtungen, krankheitsbedingter Ausfall oder Quarantäne von Vertragsärzten, Versorgung von mit SARS-CoV-2 infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Patienten) zur Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach § 2 der Anlage 9.1 BMV erforderlich und unter Berücksichtigung aller möglicher Alternativen medizinisch vertretbar ist. Die Kassenärztliche Vereinigung ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(2) Soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten zwingend erforderlich ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung auch bestehende Versorgungsaufträge vorübergehend und befristet anpassen.
Artikel 2
Abrechnung der Kostenpauschalen 40835 und 40836
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 40835 (Zuschlag zu der Kostenpauschale 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse) und 40836 (Zuschlag zu der Kostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs auch bei Vorliegen einer Infektion mit COVID-19, bei Patienten, die gemäß §§ 28 und 30 IfSG unter Quarantäne gestellt sind und bei Kontaktpersonen der Kategorie I nach dem COVID-19-Kontaktpersonenmanagement des RKI, berechnungsfähig sind.
Artikel 3
Inkrafttreten, Befristung
(1) Die Vereinbarung tritt am 23. März 2020 in Kraft. Artikel 1 tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
(2) Die Vertragspartner werden Artikel 1 unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch die Infektionen mit COVID-19 geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.
Berlin, den 23.03.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin