AKTUELL
COVID-19-Pandemie: Bundespsychotherapeutenkammer informiert aktuell


Die COVID-19-Pandemie verändert massiv auch die psychotherapeutische Versorgung. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb eine „Praxis-Info-Coronavirus“ online gestellt, die laufend aktualisiert wird (www.bptk.de). Die Broschüre informiert unter anderem über die neue Möglichkeit, Patienten vorübergehend unbegrenzt online per Videotelefonat zu behandeln. Darüber hinaus wird über Hygienevorschriften und neue Meldepflichten informiert. So müssen Psychotherapeuten Patienten bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus melden. Es besteht indes keine Meldepflicht, wenn bereits ein Arzt hinzugezogen wurde.
Eine Praxisschließung um das Infektionsrisiko zu senken, bedürfe einer besonderen Begründung, heißt es aus der BPtK, beispielsweise wenn aufgrund von Vorerkrankungen ein besonderes persönliches Risiko besteht. Grundsätzlich seien niedergelassene Psychotherapeuten aufgrund des Versorgungsauftrages verpflichtet, die Patientenversorgung sicherzustellen.
Wird die Schließung einer Praxis behördlich angeordnet, haben nach Angaben der BPtK Praxisinhaber und Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Die Höhe der Entschädigung richte sich nach dem Verdienstausfall. Angestellte erhielten von ihrem Arbeitgeber den Lohn für die ersten sechs Wochen. Die Arbeitgeber hätten indes die Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zuständigen Behörde erstatten zu lassen.
Die BPtK setzt sich weiter dafür ein, dass während der Coronakrise auch psychotherapeutische Behandlungen per Telefon abgerechnet werden können, weil nicht alle Patienten die technischen Voraussetzungen für ein Videotelefonat haben. „Wenn sonst alle Kontakte immer weiter eingeschränkt werden, müssen Psychotherapeuten ihre Patienten weiter erreichen können“, fordert BPtK-Präsident Dr. rer. nat. Dietrich Munz. PB
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.