ArchivDeutsches Ärzteblatt16/2020Arzneimittel: Regeländerung für Austauschmöglichkeiten und für das Entlassmanagement

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Arzneimittel: Regeländerung für Austauschmöglichkeiten und für das Entlassmanagement

Korzilius, Heike

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Der Verordnungsentwurf beziffert die Mehrausgaben für die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden auf rund 70 Millionen Euro. Foto: tamayura39/stock.adobe.com
Der Verordnungsentwurf beziffert die Mehrausgaben für die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden auf rund 70 Millionen Euro. Foto: tamayura39/stock.adobe.com

Vor dem Hintergrund der Coronakrise will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter anderem die Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln erweitern. Das geht aus einem Referentenentwurf für eine Verordnung hervor. Ziel ist es, das Infektionsrisiko zu senken. Apotheker sollen deshalb künftig in Fällen, in denen ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar oder lieferbar ist, ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen, auch wenn dieses teurer ist. Sollte kein Präparat verfügbar sein, sollen Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament ausweichen dürfen. Durch das vorübergehende Aussetzen des Wiederholungsrezepts soll sichergestellt werden, dass nur so viele Arzneimittelpackungen abgegeben werden, wie für die unmittelbare Versorgung notwendig sind. Die Verordnung regelt auch, dass bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus nicht mehr nur die kleinstmöglichen Arzneimittelpackungsgrößen verschrieben werden können. Verbandsmittel, Teststreifen und andere Medizinprodukte können für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Krankenhausapotheken soll vorübergehend erlaubt werden, sich mit Betäubungsmitteln auszuhelfen. Zudem sollen künftig auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation mehr als zehn Patienten länger als vier aufeinanderfolgende Wochen versorgen können. Darüber hinaus werden die Verschreibungszeiträume für Substitutionspräparate von zwei auf sieben Tage verlängert. Das setze allerdings eine sorgfältige ärztliche Entscheidungsfindung voraus, heißt es. Dasselbe gelte für die Substitutionsverschreibungen, die künftig auch per Post oder Boten möglich sein sollen. Schließlich sieht der Entwurf vor, dass das BMG im Pandemiefall im Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium für bestimmte Produkte des medizinischen Bedarfs Verkaufsverbote anordnen oder Preise festsetzen kann. HK

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