BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Stand: 23. 11. 1999


§ 1
Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Regelungen sollen dazu dienen, solchen Kostenträgern außerhalb der GKV, die aufgrund des
Sicherstellungsauftrages bzw. sonstiger vertraglicher Verpflichtungen in Vertragsbeziehungen zur
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. zu Kassenärztlichen Vereinigungen stehen, die Ausgabe von
Krankenversichertenkarten zu ermöglichen.
§ 2
Zuständigkeit für die Ausgabe von Krankenversichertenkarten
(1) Die KBV organisiert in Zusammenarbeit mit den KVen die Zulassung von Kostenträgern außerhalb der
GKV.
(2) Eine vertragliche Bindung entsteht nur zwischen dem "Sonstigen Kostenträger" und der KBV bzw. der
zuständigen KV.
(3) Vor der Ausgabe der Krankenversichertenkarten durch den "Sonstigen Kostenträger" ist eine Vereinbarung
des "Sonstigen Kostenträgers" mit dem VdAK bezüglich einer Kostenbeteiligung notwendig.
§ 3
Genehmigungsprozedere zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch "Sonstige Kostenträger"
(1) Der "Sonstige Kostenträger" hat grundsätzlich vor der Ausgabe von Krankenversichertenkarten eine
vorläufige Einverständniserklärung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung einzuholen.
(2) Die Einwilligung ist dem Verband der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg zuzuleiten. Dieser schließt
die Vereinbarung mit dem "Sonstigen Kostenträger" bzgl. der Kostenbeteiligung.
(3) Nach Abschluss der Vereinbarung nach Abs. 2 wird der KBV eine Kopie zugeleitet. Die KBV vergibt
daraufhin ein Institutionskennzeichen für den "Sonstigen Kostenträger" und legt den vorläufigen, frühesten
Ausgabetermin für Krankenversichertenkarten fest, zu dem die vom "Sonstigen Kostenträger" auszugebenden
Krankenversichertenkarten durch die Praxiscomputersysteme voraussichtlich verarbeitet werden können.
(4) Der "Sonstige Kostenträger" reicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anschließend zehn Musterkarten
zur Prüfung ein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt das Ergebnis der Prüfung dem "Sonstigen
Kostenträger" und im Bedarfsfall der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mit.
(5) Die erfolgreiche technische Prüfung führt zur endgültigen Aufnahme des Institutionskennzeichens des
"Sonstigen Kostenträgers" in die Kostenträger-Stammdatei. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt
dies dem "Sonstigen Kostenträger". Die Prüfbestätigung beinhaltet insbesondere den Zeitpunkt, ab dem die
Krankenversichertenkarten des "Sonstigen Kostenträgers" von der ärztlichen Abrechnungssoftware verarbeitet
werden können. Die Nutzung der Krankenversichertenkarten durch Versicherte des "Sonstigen Kostenträgers"
vor dieser Frist ist unzulässig.
(6) Unmittelbar vor der Kartenausgabe müssen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zehn Karten mit
Echtdaten aus der laufenden Produktion für eine abschließende Integrationsprüfung bereitgestellt werden.
(7) Nach erfolgreicher Integrationsprüfung erfolgt eine endgültige Freigabeerklärung durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die alle Beteiligten, u. a. der VdAK, erhalten.
§ 4
Technische Anforderungen an
Krankenversichertenkarten
Bei der Herstellung und Beschriftung der Karten sowie beim Aufbringen von Daten auf den Chip ist die aktuelle
technische Spezifikation zur Erstellung von Krankenversichertenkarten (Anlage 1) mit folgenden Ausnahmen
gültig:
(1) Das rechte Drittel der Krankenversichertenkarte soll blanko-weiß ausgeführt werden mit Ausnahme des
Schriftzuges "Krankenversichertenkarte" und des Gültigkeitsvermerks nach technischer Spezifikation. Das
"Kartenlogo der Gesetzlichen Krankenversicherung" (Leonardo-Figur) sowie der schwarz-rot-goldene
Farbbogen dürfen hingegen nicht genutzt werden, damit Verwechslungen der Krankenversichertenkarten in den
Arztpraxen ausgeschlossen sind.
(2) Für die Beschriftung des Personalisierungsfeldes ist folgendes zulässig:
c Zeilen 1 und 2:
Vorname und Name des Anspruchsberechtigten,
c Zeile 3:
Bezeichnung des Kostenträgers ("Heilfürsorge - BGS"),
c Zeile 4:
1. Institutionskennzeichen des "Sonstigen Kostenträgers", welches dem "Sonstigen Kostenträger" von der KBV
zugeteilt wurde - die Verwendung eines davon abweichenden Institutionskennzeichens ist nicht zulässig,
2. Kenn-Nummer des Anspruchsberechtigten (10-stellig) als Kombination aus 3-stelliger Behördennummer und
7-stelliger Personalnummer (xxxyyyyyyy), linksbündig,
3. Status (4-stellig) - Als Statusangabe ist an der ersten Stelle nur die Angabe "1" für Anspruchsberechtigte
zugelassen. Die Stellen 2 bis 4 sind "blank" auszuführen.
4. Bei Statusergänzung ist eine "1"
(1 Stelle) einzutragen,
5. Befristung der fünfjährigen Gültigkeit mit der Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs.
(3) Die auf der Krankenversichertenkarte des "Sonstigen Kostenträgers" visuell erkennbaren Daten sind im Chip
der Krankenversichertenkarten identisch abzuspeichern. Darüber hinaus hat der Chip folgende Angaben zu
enthalten:
c VKNR des "Sonstigen Kostenträgers",
c den Familiennamen und Vornamen (Rufnamen) des Anspruchsberechtigten,
c das Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten,
c die Anschrift der Dienststelle
des Anspruchsberechtigten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
c die Stellen 2 bis 4 des Feldes "Versichertenstatus" sind mit Nullen aufzufüllen.
§ 5
Verwendung der Krankenversichertenkarte
(1) Die Krankenversichertenkarte wird durch den "Sonstigen Kostenträger" ausgegeben, sie ist nur gültig mit der
Unterschrift des Anspruchsberechtigten.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die Krankenversichertenkarte
mit sich zu führen. Der "Sonstige Kostenträger" wird seine Anspruchsberechtigten dazu in geeigneter Weise
anhalten.
(3) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf alle relevanten Vordrucke
maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen. Dies gilt auch für die
Ausstellung eines Abrechnungsscheins. Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den
Abrechnungsschein bestätigt der Anspruchsberechtigte das Bestehen des Kostenübernahmeanspruchs gegenüber
dem "Sonstigen Kostenträger" durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. Eine Unterschriftsleistung ist
nicht erforderlich bei Anspruchsberechtigten, die zur Unterschrift nicht in der Lage sind.
(4) Ärzte, die mit Hilfe einer genehmigten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen
Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungsscheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares
Einlesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweiligen Quartal festgehalten und Bestandteil der in der
Abrechnung zu prüfenden Daten wird.
(5) Kann bei der ersten Arzt-Patienten-Begegnung im Behandlungsfall eine gültige Krankenversichertenkarte
nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung
verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine gültige Krankenversichertenkarte bis zum Ende
des Quartals vorgelegt wird. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel soll der Vertragsarzt in derartigen Fällen
privat verordnen.
(6) Kann bei einer Notfallbehandlung, die mit einem Abrechnungsschein nach Vordruck-Muster 19 abgerechnet
wird, die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung aufgrund der
Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzuführen.
(7) Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen
oder zu Unrecht ausgestellten Krankenversichertenkarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht
ausgestellten Abrechnungsscheins erfolgte, haftet der "Sonstige Kostenträger" dem Arzt gegen Abtretung seines
Vergütungsanspruches, es sei denn, dass der Vertragsarzt einen offensichtlichen Missbrauch hätte erkennen
können.
§ 6
Belege, Datenaustausch und Datenschutz
(1) Die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung können - soweit erforderlich - verwendet werden. Im
Übrigen gelten die ggf. auf Landesebene getroffenen Regelungen.
(2) Die Daten- und Belegbereitstellung im Zuge der Rechnungslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen
gegenüber dem "Sonstigen Kostenträger" richten sich nach den auf Bundes- bzw. Landesebene getroffenen
Regelungen.
(3) Bezüglich einer möglichen Aufnahme des Datenaustausches auf Datenträgern, welche einer Vereinbarung
mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bedarf, hat der "Sonstige Kostenträger" eine
Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Bundes- bzw. Landesbeauftragten für den Datenschutz der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.
§ 7
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am
1. April 2000 in Kraft.
(2) Krankenversichertenkarten werden erstmals zum 1. April 2000 ausgegeben.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gelten die bestehenden
Regelungen bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Vereinbarung fort.
Berlin/Köln, 9. Februar 2000
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kassenärztliche Bundesvereinigung
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