MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Mehrfachberechnung der Nr. 261 GOÄ während einer Anästhesie/Narkose


Teilweise wird von Versicherungen ausgeführt, dass bereits anhand der Pluralbildung in der Leistungsbeschreibung „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“ sich erkennen lasse, dass innerhalb dieser Leistung auch das Einbringen mehrerer Arzneimittel enthalten sei. Die Nr. 261 GOÄ sei also für alle im zeitlichen Zusammenhang erfolgenden Einbringungen von Arzneimitteln einmal berechnungsfähig.
Die Leistungslegende der Nr. 261 GOÄ lautet: „– Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter –. Die Leistung nach Nr. 261 GOÄ ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten. Wird die Leistung nach Nr. 261 GOÄ im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.“ Eine Begrenzung der Abrechnung der Nr. 261 GOÄ auf einmal je Sitzung ist der Leistungslegende nicht zu entnehmen.
Im Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C II. „Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen …“ wird ausgeführt, dass die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 nicht mehrfach berechnungsfähig sind, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Der zeitliche Zusammenhang wird nur für den Fall formuliert, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden, d. h. in direkter zeitlicher Folge (s. auch Kommentar zur GOÄ nach Hoffmann zu den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C II.). Diese Allgemeine Bestimmung schränkt somit eine Mehrfachberechnung der Leistung nach Nr. 261 GOÄ nur auf die vorgenannte Konstellation ein. Wollte der Verordnungsgeber die Leistungslegende so zu verstehen wissen, dass Nr. 261 im zeitlichen Zusammenhang oder in einer Sitzung oder während eines Arzt-Patienten-Kontaktes nicht mehrfach berechnungsfähig sein soll, so würde der Satz 1 in den Allgemeinen Bestimmungen keinen Sinn ergeben bzw. wäre entbehrlich. Hier wurde aber explizit eine bestimmte Konstellation – nämlich die Injektion von mehreren Arzneimitteln anstelle einer Mischung, die nacheinander verabreicht werden – benannt. Weitere Einschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum werden in der Leistungslegende und den Allgemeinen Bestimmungen nicht vorgenommen. Die Leistung nach Nr. 261 GOÄ ist somit im Zusammenhang mit einer Narkose/Anästhesie dann mehrfach berechnungsfähig, wenn es sich nicht um Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder Anästhesieantidote handelt und wenn die Injektionen zeitlich getrennt voneinander erfolgt sind. Dr. Beate Heck