ArchivDeutsches Ärzteblatt18/2020Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung) (Anlage 3 BMV-Ä)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung) (Anlage 3 BMV-Ä)

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung)
(Anlage 3 BMV-Ä)

1. In § 1 werden die Wörter „, insbesondere die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes sowie der Röntgenverordnung (RöV)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 RöV i. V. m. § 18a Abs. 1 RöV“ durch die Angabe „§ 47 StrlSchV“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchstabe c) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 RöV i. V. m. § 18a Abs. 2 RöV“ durch die Angabe „§ 48 StrlSchV“ ersetzt.

3. § 4 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

a) Vorlage einer Genehmigung zur Mammographie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder einer entsprechenden Mitteilung der zuständigen Behörde über die erfolgte Anzeige nach § 19 Abs. 1 des StrlSchG. Wenn keine Mitteilung der zuständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist. Eine spätere Untersagung ist der Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus kann die Kassenärztliche Vereinigung weitere Unterlagen, z. B. den Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung, anfordern. Aus den eingereichten Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß Anlage 1 der „Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung“ und die Anforderungen für die Abnahmeprüfung gemäß der „Qualitätssicherungsrichtlinie nach der Röntgenverordnung“ für die Mammographie erfüllt sind.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Buchstabe f) wird das Wort „Mammille“ durch das Wort „Mamille“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Buchstabe g) wird das Wort „Unauffällig“ durch das Wort „Normalbefund“ ersetzt; werden die Wörter „Benigner Befund“ durch die Wörter „Gutartige Läsion“ ersetzt und werden die Wörter „benigner Befund“ durch die Wörter „gutartige Läsion“ ersetzt.

5. § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß § 1 Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung für die Mammographie. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder Mitteilung der zuständigen Behörde über die erfolgte Anzeige nach § 19 Abs. 1 StrlSchG. Wenn keine Mitteilung der zuständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist.

6. § 15 Absatz 2 wird gestrichen; die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend.

7. Anlage VI wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe c) wird folgender Satz angefügt:

Zur regelmäßigen Erneuerung der Fallpools können geeignete Fälle von den Mitgliedern des Sachverständigen-Gremiums oder von anderen mammographierenden Ärzten zur Verfügung gestellt werden.

b) In Absatz 1 wird Buchstabe g) wie folgt gefasst:

„g) Das Sachverständigengremium nimmt nur weitgehend eindeutige Fälle mit geringer Beurteilungsvarianz in die Fallpools auf.

c) In Absatz 3 Buchstabe a) wird der letzte Satz gestrichen.

d) In Absatz 3 wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:

b) Die Fallsammlung nach Abschnitt D wird in dem Zeitraum von 12 Monaten aus Gründen der Vergleichbarkeit aller Prüfungsergebnisse nicht variiert.

e) In Absatz 4 wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:

b) Die Ergebnisfeststellung für Abschnitt C nach § 7 erfolgt gemäß Anlage II durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.04.2020 in Kraft.

Berlin, den 25.03.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

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