BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung der Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) (Anlage 3 BMV-Ä)


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderung der Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)
(Anlage 3 BMV-Ä)
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Ärzte mit Ausnahme der Facharztbezeichnung ‚Kinder- und Jugendmedizin’ oder der Facharztbezeichnung ‚Kinderchirurgie’, denen eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie erteilt worden ist, bestehen folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung:
a) Selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten. Die Koloskopien müssen ohne Mängel gemäß Absatz 3 sein.
b) Selbständige Durchführung von mindestens zehn Polypektomien innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten. Die Polypektomien müssen ohne Mängel gemäß Absatz 4 sein.
Der Arzt hat gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er die Auflagen in den festgelegten Zeiträumen erfüllt hat. Nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte totale Koloskopien und Polypektomien können auf die nachzuweisenden Zahlen angerechnet werden. Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten aufgrund der geringen Untersuchungszahlen abweichende Auflagen gemäß Absatz 6.“
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Die Kassenärztliche Vereinigung stellt“ das Wort „jährlich“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Absatz 1 Buchstabe b Satz 2“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Werden bei den Überprüfungen nach den Absätzen 3, 4 oder 6 die Anforderungen erfüllt, erfolgt die nächste Überprüfung der Dokumentationen auf Mängel innerhalb von 24 Monaten nach dem ursprünglich geprüften Zeitraum nach Absatz 1 Buchstabe a bzw. b oder Absatz 6. Die Überprüfung der Mindestfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 erfolgen weiterhin jährlich gemäß Absatz 2.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.04.2020 in Kraft.
Berlin, den 25.03.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin