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Opioidabhängigkeit: BÄK informiert über Substitutionstherapie


Die Bundesärztekammer (BÄK) hat eine FAQ-Liste zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger auf Basis der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und ihrer Richtlinie erstellt. Die 33-seitige Fragen-und-Antworten-Liste (http://daebl.de/VC63) gibt dabei unter anderem Antworten auf die Fragen, für welche Patienten eine Substitutionstherapie in Betracht kommt oder welche Qualifikationen Ärzte zur Durchführung einer solchen benötigen. Aufgeklärt wird weiter darüber, was bei der Einleitung einer Substitutionstherapie zu berücksichtigen ist und welche Meldepflichten damit einhergehen. Ferner wird mit der Liste darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen einem Patienten das Substitut zur eigenverantwortlichen Einnahme verschrieben werden darf. Hierbei sind die aktuellen Änderungen durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingearbeitet. So darf der substituierende Arzt während der Coronapandemie ausnahmsweise die Verschreibung auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten aushändigen. Die konsiliarische Substitution ist aktuell auch durch nicht suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte über zehn Patienten hinaus möglich. Die BÄK erläutert auch die Anforderungen an eine Substitution mit Diamorphin sowie die Erfordernisse an eine entsprechende Behandlung in Haftanstalten. PB
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