MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Steigerung von Leistungen des Abschnitts O


Ein Kammermitglied wendet sich mit der Bitte um Hilfe an seine Landesärztekammer. Eine Beihilfestelle hat wiederholt seinen Ansatz eines Steigerungssatzes oberhalb des Schwellenwertes für Leistungen des Abschnitts O der GOÄ abgelehnt. Der Ansatz des Steigerungssatzes oberhalb des Schwellenwertes wurde von ihm mit der Schwierigkeit bei der Auswertung der Röntgenbilder und einem hieraus resultierenden höheren Zeitaufwand begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei darf eine Gebühr laut § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel nur zwischen dem Einfachen und 2,3-Fachen des Gebührensatzes bemessen werden, ein Überschreiten des 2,3-Fachen des Gebührensatzes (sogenannter Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien (s. o.) dies rechtfertigen.
Für Leistungen des Abschnitts O der GOÄ gilt gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ als Gebührenrahmen das Einfache bis 2,5-Fache des Gebührensatzes sowie als Schwellenwert das 1,8-Fache des Gebührensatzes.
Zu den Steigerungsmöglichkeiten von Gebühren ist zudem in § 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ aufgeführt, dass die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann; dies gilt jedoch nicht für Leistungen der Abschnitte A, E und O der GOÄ.
Insofern war im vorliegenden Fall die Berechnung der radiologischen Leistungen mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz mit der Begründung der Schwierigkeit bei der Auswertung der Röntgenbilder nicht möglich.
Anders verhält es sich jedoch mit dem Kriterium des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ bei der Erbringung radiologischer Leistungen. Besteht ein deutlich erhöhter Zeitaufwand für eine radiologische Leistung, der nicht durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles bedingt ist, kann dies über den Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwertes berücksichtigt werden.
Ist beispielsweise bei einem kooperationsfähigen Patienten aus nicht vom Arzt zu vertretenden Gründen eine Röntgenaufnahme nicht auswertbar und muss aufwendig wiederholt werden, kann der hierdurch entstehende höhere Zeitaufwand über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Dr. med.Stefan Gorlas
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